4D_56/2024 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_56/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staat Zürich und Gemeinde B.________, 
vertreten durch 
das Steueramt der Gemeinde B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2024 (RT240029-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete das Bezirksgericht Meilen in einem Rechtsöffnungsverfahren das schriftliche Verfahren an und setzte A.________ (Beschwerdeführerin) Frist zur Stellungnahme. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 14. März 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin lege keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, den sie durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie der Fristansetzung erlitten haben könnte.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 16. April 2024 (Postaufgabe 17. April 2024) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2024 erheben zu wollen, da sie gegen die Zahlungsaufforderung rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe.  
 
2.  
 
2.1. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 10. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 4. Mai 2024 bei der Post abgeholt.  
 
2.2. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 31. Mai 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese als Gerichtsurkunde eingeschrieben verschickte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 zur Abholung avisiert, in der Folge aber bei der Poststelle nicht abgeholt und dem Bundesgericht retourniert.  
 
3.  
 
3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht angerufen und unterliegt demnach der Kostenvorschusspflicht.  
 
3.2. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Nach dem erfolglosen Zustellungsversuch am 17. Mai 2024 gilt die Zustellung der Verfügung vom 16. Mai 2024 als am 24. Mai 2024 erfolgt.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss für das Verfahren 4D_56/2024 innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (androhungsgemäss) nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält und somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst