9C_85/2020 14.02.2020
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_85/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 (AHV 2018/17). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
 
 
in Erwägung,  
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), 
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, da der Streitwert mit Fr. 9244.30 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, 
dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht einzutreten ist, 
dass damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, für welche indessen eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter und substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen, 
dass A.________ in seiner Eingabe vom 30. Januar 2020 nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, weshalb das Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Februar 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger