7B_967/2023 31.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_967/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Oktober 2023 (UE230333-O/U/HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 22. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich eine Untersuchung gegen B.________, C.________ sowie D.________ wegen Betrugs nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 nicht auf die Beschwerde ein, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden war. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. November 2023 (eingegangen am 7. Dezember 2023) ans Bundesgericht. 
 
2.  
Der als Gerichtsurkunde versandte Beschluss des Obergerichts vom 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Oktober 2023 am Schalter in 8048 Zürich Altstetten zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 BGG begann folglich am 28. Oktober 2023 zu laufen und endete am 27. November 2023. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 27. November 2023 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs.1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 6. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergeben, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich verspätet. 
 
3.  
Im Übrigen wäre die Eingabe des Beschwerdeführers auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. Der Eingabe lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Oktober 2023 - welcher ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG) - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément