9C_291/2015 12.05.2015
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_291/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Ausgleichskasse, 
Holzikofenweg 36, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 25. Februar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel), 
in die Verfügung vom 13. April 2015, worin auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 100 BGG) und die Unmöglichkeit einer Erstreckung gesetzlich bestimmter Fristen (Art. 47 Abs. 1 BGG) hingewiesen wurde, 
in die Beschwerde vom 25. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass der vorinstanzliche Entscheid A.________ gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. März 2015 und nach eigener Darstellung am 7. März 2015 zugestellt wurde, 
dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 6., spätestens aber am 8. März 2015 (Art. 44 Abs. 1 BGG), zu laufen begann und am Montag 20., spätestens aber am 21. April 2015, endete (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Beschwerde vom 25. April 2015 damit verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder