8C_80/2024 01.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_80/2024  
 
 
Urteil vom 1. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch ihre Mutter B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2023 
(200 23 303 IV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 20. Dezember 2023 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2023 unter anderem insoweit, als darin für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen und ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 1. Mai 2024 verneint wurde. Dazu erwog es, erst mit Auftreten der Ataxie im Frühjahr 2020 könne von einer schweren Hilflosigkeit ausgegangen werden; der zur Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags geforderte invaliditätsbedingte zusätzliche Betreuungsaufwand von täglich durchschnittlich mindestens vier Stunden (Art. 39 Abs. 1 IVV) sei nicht ausgewiesen. Dabei stellte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen massgeblich auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsberichte vor Ort vom 9. Januar 2023 ab. Allein dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz (zur Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" bis Frühjahr 2020 und zum Betreuungsaufwand für den gesamten Zeitraum) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein das Krankheitsbild und den Betreuungsaufwand aus Wahrnehmung der Mutter zu schildern, reicht nicht aus. Inwiefern deswegen die Beweiskraft des Abklärungsberichts herabgesetzt sein soll, ist damit nicht dargelegt. Ebenso wenig wird damit gezeigt, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen zu den in den einzelnen Abklärungsbereichen maximal anrechenbaren Zeitaufwänden rechtsfehlerhaft sein sollen. 
 
4.  
Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt offensichtlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel