7B_446/2023 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_446/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juni 2023 (UE230073-O/U/AEP). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm am 3. April 2023 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt B.________ wegen mutmasslicher strafbarer Handlung gegen das Vermögen nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendete sich dagegen mit Eingabe vom 12. Juli 2023 ans Bundesgericht. In der Folge gelangte er mit zahlreichen weiteren Eingaben - die teilweise verspätet erfolgten (die act. 11, 14, 16 und 18; vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) - ans Bundesgericht. In diesen bestärkte er seinen Willen, gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen zu führen, obschon er auf die formellen Anforderungen und mögliche Konsequenzen ihrer Verletzung hingewiesen worden war (act. 4; vgl. auch act. 13). Der Beschwerdeführer ersucht zudem sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auseinander. Seine Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf die nicht näher begründete Behauptung, die Vorwürfe gegen den von ihm angezeigten Rechtsanwalt B.________ würden "absichtlich und gezielt" nicht untersucht. Sämtliche Instanzen verweigerten ihm zu Unrecht die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt. Aus der Beschwerde ergibt sich folglich nicht ansatzweise, inwiefern der Beschluss der Vorinstanz rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen gegen den Beanzeigten zustehen sollten und er damit als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Die Beschwerde enthält insgesamt offensichtlich keine ausreichende Begründung. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss, welcher plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément