4A_502/2023 31.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_502/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
einfache Gesellschaft; Rückweisungsentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 7. September 2023 (101 2022 458). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 28. Dezember 2012 reichte B.________ (Beschwerdegegner) eine Klage gegen B.A.________ beim Zivilgericht des Seebezirks auf Eintragung als Miteigentümer zu 2/3 des Grundstücks Art. xxx des Grundbuchs der Gemeinde U.________ ein. 
Mit Klageantwort und Widerklage vom 29. April 2013 schloss B.A.________ namentlich auf Abweisung der Klage und auf "Liquidation der einfachen Gesellschaft". 
Am 12. Januar 2021 verstarb B.A.________. Am 5. März 2021 wurde dem Zivilgericht bekanntgegeben, dass A.A.________ (Beschwerdeführerin) als einzige Erbin in den Prozess eintrete. 
Mit Entscheid vom 3. November 2022 hiess das Zivilgericht die Klagen teilweise gut. Es wies Notar C.________ an, das Guthaben auf dem Notaranderkonto in einer bestimmten Reihenfolge zu verwenden (Bezahlung Grundstückgewinnsteuer, Bezahlung allgemeine Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft, Zuweisung und Auszahlung verschiedener Beträge an B.________ und an A.A.________). 
Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ Berufung, B.________ Anschlussberufung an das Kantonsgericht Freiburg. Dieses entschied mit Urteil vom 7. September 2023 was folgt: 
 
"I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
II. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
III. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen." 
A.A.________ hat gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht und - mit separatem Gesuch - um unentgeltliche Rechtspflege (samt Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid, der einzig unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 144 III 253 E. 1.4). Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Bedingungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen springt auch nicht in die Augen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig.  
 
3.  
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle