Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_272/2023
Verfügung vom 13. Juni 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag; Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. April 2023 (NP230014-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2023 erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2023 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde vom 25. Mai 2023 zurück;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 4A_272/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann