5A_61/2024 22.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_61/2024  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2023 (BR.2023.35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Arbon vom 1. März 2022 betrieb A.________ B.________ für eine Teilforderung von Fr. 2,3 Mio. nebst 7 % Zins seit 1. Januar 2022 sowie für einen Darlehenszins von Fr. 534'287.-- nebst 7 % Zins seit 25. Februar 2022. Als Forderungsgrund gab er einen Vertrag vom 29. März 2018 über die Gewährung eines dreijährigen Privatdarlehens an. Nachdem B.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon A.________ mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 die provisorische Rechtsöffnung, für den Darlehenszins jedoch nur im Betrag von Fr. 526'450.55. Eine von B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kanton Thurgau mit Entscheid vom 15. Februar 2023 gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. 
 
B.  
 
B.a. Am 3. März 2023 stellte A.________ beim Bezirksgericht Arbon ein Arrestbegehren und beantragte, den hälftigen Miteigentumsanteil von B.________ an der Liegenschaft Nr. yy, Grundbuch U.________ (TG), bis zur Deckung der Forderungen in der Höhe von Fr. 2,3 Mio. und Fr. 526'450.55, je nebst 7 % Zins, mit Arrest zu belegen und dem Antrag superprovisorisch zu entsprechen. Das Bezirksgericht erliess am 6. März 2023 einen entsprechenden Arrestbefehl an das Betreibungsamt Arbon.  
 
B.b. B.________ erhob am 27. März 2023 beim Bezirksgericht Arresteinsprache und ergänzte diese am 19. April 2023. Nach einem Schriftenwechsel hob das Bezirksgericht den Arrestbefehl mit Entscheid vom 24. August 2023 auf und wies das Betreibungsamt Arbon an, den besagten Arrest (Bst. B.a) zu löschen.  
 
B.c. A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Er beantragte, den Einspracheentscheid aufzuheben und den Arrestbefehl (Bst. B.a) zu bestätigen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Der Entscheid vom 14. Dezember 2023 wurde am 22. Dezember 2023 versandt und A.________ am 4. Januar 2024 eröffnet.  
 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und den Arrestbefehl vom 6. März 2023 (Bst. B.a) zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach das Bundesgericht mit Verfügungen vom 1. Februar 2024 (superprovisorisch) und 19. Februar 2024. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Auseinandersetzung dreht sich um den Arrestgrund des böswilligen Beiseiteschaffens von Vermögenswerten gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
 
3.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist in formeller Hinsicht umstritten, ob die (kantonale) Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen genügt, und in materieller Hinsicht, ob die Voraussetzungen für den Arrest, insbesondere das Vorliegen einer fälligen Forderung und der Arrestgrund des Beiseiteschaffens, glaubhaft gemacht wurden.  
Was die Begründungsanforderungen angeht, setzt sich die Vorinstanz mit den verschiedenen Teilen der Beschwerde auseinander. Soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf bestehe, das Vorliegen einer fälligen Forderung und eines Arrestgrundes sowie das Vorhandensein von arrestierbaren Vermögensgegenständen glaubhaft gemacht zu haben, verweise er weder auf eine bestimmte Stelle im erstinstanzlichen Entscheid noch setze er sich konkret mit diesem Entscheid auseinander. Er gebe lediglich zu verstehen, anderer Ansicht als das Bezirksgericht zu sein, ohne zu erklären, weshalb einer bestimmten Erwägung des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden kann. Darauf sei nicht einzutreten. Zur vorausgesetzten fälligen Forderung mache der Beschwerdeführer geltend, sich entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts auf den (aufgehobenen) erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Dezember 2022 (s. Sachverhalt Bst. A) berufen zu können. Er setze sich aber wiederum nicht rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander; insbesondere nicht mit der erstinstanzlichen Erwägung, wonach der Entscheid vom 13. Dezember 2022 durch das Obergericht aufgehoben wurde. Was es damit auf sich hat, lässt der angefochtene Entscheid offen mit dem Hinweis, dass es bereits an einer anderen Arrestvoraussetzung mangle. Auch soweit der Beschwerdeführer auf den Arrestgrund Bezug nehme, genüge die Beschwerdebegründung den Anforderungen nicht und sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zwar erwähne er den angefochtenen Entscheid und setze sich mit diesem auseinander, dies jedoch wiederum ohne jegliche konkrete Bezugnahme auf eine Erwägung oder Seite im angefochtenen Entscheid. Dies gelte auch für den in Randziffer 26 enthaltenen Verweis auf Ziffer 5d des erstinstanzlichen Entscheids, denn dabei handele es sich offensichtlich um einen Fehlverweis. 
Anschliessend erläutert das Obergericht, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers betreffend den Arrestgrund selbst dann nicht gefolgt werden kann, wenn seine diesbezüglichen Ausführungen berücksichtigt werden. Wie das Bezirksgericht zu Recht ausgeführt habe, genüge für die Glaubhaftmachung des objektiven Tatbestands des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten nicht schon der blosse Verdacht, dass der Schuldner ein Vermögensdelikt begangen habe, noch die blosse Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung, die nichts mit der Vermögensverschleppung zu tun hat. Durch einen strafrechtlichen Verdacht an sich liege noch keine der von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG anvisierten Handlungen vor. Hinzu komme, dass das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz Vermögensdelikte betreffe, die sich zwischen 2009 und 2020 zugetragen haben sollen. Das Obergericht verwirft die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach gegen die Beschwerdegegnerin ein dringender Verdacht wegen Begehung schwerer Straftaten bestehe und bereits jetzt Vermögenswerte in ihrem weiteren Umfeld der Familie verteilt worden seien, weshalb zu befürchten sei, dass sie auch ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in U.________ (TG) abstossen könnte. Da nicht einmal die Beteiligungen an den vorgeworfenen Taten klar seien, gehe aus diesem Entscheid auch nicht hervor, wer Vermögenswerte im familiären Umfeld verteilt haben solle. Jedenfalls lasse sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2023 kein konkreter Anhaltspunkt dafür herleiten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. yy, Grundbuch U.________ (TG), veräussern oder verschenken könnte. Inwiefern dieses liechtensteinische Verfahren eine solche Absicht der Beschwerdegegnerin glaubhaft machen soll, lasse sich nicht eruieren. Aber auch abgesehen davon verfange die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, denn dass dem behaupteten Abstossen der Liegenschaft nicht ein entsprechender Gegenwert gegenübergestanden hätte, auf den der Beschwerdeführer allenfalls hätte greifen können, sei nicht glaubhaft gemacht. Zuletzt pflichtet das Obergericht dem Bezirksgericht auch insofern bei, als ein Arrestgesuch nicht konkret genug sei, wenn der Arrestgläubiger lediglich behaupte, ein Grundstück des Schuldners werde sicherlich demnächst verkauft, jedoch keine entsprechenden Beweismittel vorlege. Mangels konkreter Anhaltspunkte oder Beweismittel, die für ein Abschieben des genannten Miteigentumsanteils an der Liegenschaft sprechen, sei der Arrestgrund des Beiseiteschaffens nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Es lasse sich keine Handlungsweise der Beschwerdegegnerin erkennen, die auf eine Vorbereitungshandlung für ein geplantes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten hindeutet. Da die Beschwerde schon wegen des fehlenden Arrestgrunds abzuweisen sei, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Rügen betreffend die weiteren Arrestvoraussetzungen, namentlich der fälligen Forderung und der Vermögensgegenstände der Beschwerdegegnerin. 
 
3.2. Unter dem Titel "Rechtliches" wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich in materieller Hinsicht in keiner Weise mit der Darlehensforderung auseinanderzusetzen. Hinsichtlich des Bestands seiner Forderung habe er sich nicht mit einem Verweis auf den Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Dezember 2022 begnügt, sondern sowohl im Arrestbegehren als auch in der kantonalen Beschwerde unter Beilage der entsprechenden Beweisurkunden in detaillierter Weise dargelegt, dass die Forderung besteht. Das Glaubhaftmachen der Forderung könne somit nicht verneint werden, "ohne in Willkür zu verfallen". Dass die Vorinstanz offenlasse, wie es sich mit der Forderung des Beschwerdeführers materiell verhalte, stelle einen krassen Verstoss gegen Art. 157 ZPO sowie gegen Art. 9 BV dar, nachdem im Sinne von Art. 272 SchKG feststehe, dass der Bestand der Forderung zumindest glaubhaft gemacht wurde. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass aus dem besagten Rechtsöffnungsentscheid sehr wohl etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden könne, denn die Begründung für dessen Aufhebung - dass der Rechtsöffnungsrichter zu Unrecht schweizerisches Recht angewendet habe - gehe "nachweislich" ins Leere, nachdem die Parteien ausdrücklich die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart hätten. Den Vorhalt der Vorinstanz, dass er nicht aufgezeigt habe, warum den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden könne, tadelt er als "offensichtlich unzutreffend", habe er doch konkret gerügt, dass das Bezirksgericht ein falsches Beweismass angewendet bzw. zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt hat. Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer, sich nicht mit dem erstinstanzlichen Argument auseinandergesetzt zu haben, wonach der Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Dezember 2022 durch das Obergericht aufgehoben worden sei. In seiner kantonalen Beschwerde habe er aufgezeigt, dass dieser Entscheid trotz seiner Aufhebung zur Beurteilung der Forderung herbeigezogen werden könne, da er "inhaltlich korrekt" und der Aufhebungsgrund "nachweislich unzutreffend" sei. Der Vorinstanz wirft er vor, ihrerseits "völlig überhöhte" Anforderungen an die Rügepflicht und die Beschwerdebegründung zu stellen. Weiter hält der Beschwerdeführer dem Obergericht vor zu verkennen, dass es Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist. Das Obergericht bürde ihm eine qualifizierte Rechtsrügeverpflichtung auf, trete auf mehrere Rügen und Argumente nicht ein und beschränke damit seine Kognition in unzulässiger Weise. Damit sei nicht nur das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern auch die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt.  
Überspitzten Formalismus und damit Willkür erkennt der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Vorhalt, dass der Verweis in Randziffer 26 seiner Beschwerde auf Ziffer 5d des erstinstanzlichen Entscheids falsch sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, habe er an der fraglichen Stelle auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Bezirksgerichts hingewiesen und klargestellt, dass für die Bejahung des Arrestgrunds keine Verurteilung verlangt werden könne, sondern der vom Bezirksgericht bejahte, auf umfangreichen Ermittlungen der Polizei beruhende dringende Tatverdacht genüge. Auch soweit das Obergericht ihm vorwerfe, in Randziffer 30 seiner Beschwerde ohne konkrete Angaben auf den Entscheid des Bezirksgerichts Bezug zu nehmen, überspanne es die Begründungsanforderungen, denn diese würden nicht verlangen, dass konkrete Textstellen mit Seitenangabe genannt werden müssen. Seine Darlegungen, weshalb es entgegen der Ansicht der Vorinstanz keiner abschliessenden materiellen Beurteilung oder gar einer rechtskräftigen Verurteilung bedürfe, seien ausreichend gewesen, zumal ein Glaubhaftmachen genüge, so die Beteuerungen des Beschwerdeführers. Er habe in Erinnerung gerufen, dass das Strafverfahren aufgrund von Ermittlungen durch die liechtensteinische Landespolizei auf die Beschwerdegegnerin ausgedehnt wurde, was klar zeige, dass auch gegen sie ein dringender Tatverdacht besteht; dieser dringende Tatverdacht sei vorliegend auch "gleichzusetzen mit dem Glaubhaftmachen des Arrestgrundes". Da die Beschwerdegegnerin bereits entgegengenommene Gelder in Millionenhöhe haben verschwinden lassen, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie dies auch mit dem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft machen könnte. 
Der Beschwerdeführer will sodann eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgemacht haben. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz bestehe nicht nur ein blosser Verdacht auf ein Vermögensdelikt. Vielmehr sei bereits im Arrestgesuch detailliert aufgezeigt worden, dass die Beschwerdegegnerin seit Jahren ein Betrugsschema betrieben und unter Vortäuschung der Tatsache, die entgegengenommenen Gelder gewinnbringend zu investieren und zurückzuzahlen, Millionenbeträge zur eigenen Bereicherung verwendet hat. Es handele sich um einen "modus operandi", der mit der vorliegenden Angelegenheit identisch sei. Nachdem die Ermittlungen der liechtensteinischen Landespolizei ergeben hätten, dass Vermögenswerte bereits beiseite geschafft wurden, bestehe nicht nur ein loser Verdacht, sondern sei der Arrestgrund "ohne weiteres glaubhaft gemacht". Entgegen der Vorinstanz müsse aus dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts auch kein Anhaltspunkt hervorgehen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in U.________ (TG) veräussern oder verschenken könnte. Es genüge, wenn die Beiseiteschaffung glaubhaft gemacht wird, und hierzu seien die im erwähnten Beschluss enthaltenen Erkenntnisse der polizeilichen Ermittlungen ohne weiteres geeignet, auch wenn die exakten Tatbeiträge noch nicht feststehen. Auch diesbezüglich stelle das Obergericht in Verletzung von Art. 271 und 272 SchKG, Art. 157 ZPO und Art. 9 BV massiv überhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen. Von ihm, dem Beschwerdeführer, könne offensichtlich nicht verlangt werden, einen Beweis für den Verkauf der Liegenschaft in U.________ (TG) zu präsentieren. Der Gesetzgeber sei sich dessen bewusst gewesen und habe entsprechend die blosse Glaubhaftmachung des Arrestgrundes genügen lassen. Gestützt auf die Ausführungen im Arrestgesuch, in der Beschwerde und in der Replik hätte die Vorinstanz nur zum Schluss gelangen dürfen, dass sowohl der Bestand der Forderung als auch das Vorliegen eines Arrestgrunds glaubhaft gemacht sind. Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ständen somit in klarem Widerspruch mit der tatsächlichen Situation und würden dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufen. Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Obergericht seine Replik vom 10. Oktober 2023 gänzlich ignoriere, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie darstelle. Hätte sich das Obergericht mit der Replik auseinandergesetzt, so hätte es nicht behaupten können, dass er, der Beschwerdeführer, sich nicht ausreichend mit dem Entscheid des Bezirksgerichts auseinandergesetzt habe. 
 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör und die Rechtsweggarantie verletze, weil sie sich nicht zu seiner Replik vom 10. Oktober 2023 äussere. Die Rüge ist zum Scheitern verurteilt. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Gehörsanspruch verschafft einer Prozesspartei keinen Anspruch darauf, dass sich die Behörde zu allen Punkten und Vorbringen einlässlich äussert. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und muss sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Dem angefochtenen Entscheid zufolge darf eine Replik nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, sondern lediglich für Darlegungen, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, welche konkreten Inhalte seiner Replik die Vorinstanz entsprechend diesen Vorgaben hätte zur Kenntnis nehmen und würdigen müssen und inwiefern sich diese Inhalte auf das Ergebnis ausgewirkt hätten. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen) ist nicht Selbstzweck (Urteil 5A_560/2023 vom 22. März 2024 E. 3.3). Auch von einer Verletzung von Art. 29a BV kann nicht die Rede sein. Die Rechtsweggarantie erschöpft sich im Recht auf einen effektiven Zugang zum Gericht. Diese institutionelle Garantie besteht einzig darin, dass die Rechtsstreitigkeit wenigstens einmal durch eine richterliche Behörde beurteilt wird (BGE 143 III 193 E. 5.4). Dies ist hier geschehen.  
 
 
3.3.2. Zur Diskussion steht in der Sache der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Gemäss dieser Bestimmung kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Der Arrestgrund verlangt neben der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung der Absicht des Schuldners, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, als objektiven Tatbestand entweder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Flucht oder Fluchtvorbereitung (Urteil 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweis). Die Fluchttatbestände stehen hier nicht zur Diskussion. Vermögensgegenstände schafft der Schuldner dadurch beiseite, dass er sie verbirgt, verschenkt, zu Schleuderpreisen verkauft, ins Ausland bringt oder sie gar zerstört oder beschädigt. Allgemein soll der Gläubiger vor Machenschaften des Schuldners geschützt werden, die darauf abzielen, seine Belangung am schweizerischen Betreibungsort zu vereiteln (BGE 119 III 92 E. 3b; 71 III 188 E. 1). Das Vorliegen eines der erwähnten (objektiven) Elemente begründet ein Indiz, das auf die (subjektive) Entzugsabsicht des Schuldners schliessen lässt. Diese Absicht kann auch durch den Nachweis weiterer verdächtiger Umstände dargetan werden, wie etwa der Existenz erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, eines bedeutenden Ungleichgewichts zwischen Verbindlichkeiten und Mitteln, von selbstverschuldeten Zahlungsrückständen und einem unkooperativen Verhalten oder zahlreicher laufender Betreibungen (Urteil 5A_361/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2). Entgegen seinem strikten Wortlaut setzt der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG aber nicht voraus, dass effektiv Vermögensgegenstände beiseite geschafft worden sind, denn mit der Vollendung der objektiven Merkmale käme jeder Arrest zu spät. Vielmehr genügt es, dass der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus konkreten Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, wobei blosse Absichtsäusserungen zum Nachweis dieses Willens nicht genügen (Urteil 5P.256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Unzulässig ist eine Arrestbewilligung im Sinne einer allgemeinen Sicherung bei einer (befürchteten) Vermögensgefährdung (FELIX C. MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., 2014, N 19 zu Art. 271 SchKG). Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht kennt keinen allgemeinen Verdachtsarrest (zit. Urteil 5A_672/2021 E. 8.5.2).  
Der Gläubiger muss den Arrestgrund glaubhaft machen (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Glaubhaftmachung als für das Summarverfahren typisches Beweismass beschlägt die Erarbeitung des umstrittenen Sachverhalts, mit der Abweichung, dass die beweispflichtige Partei das Gericht nicht von der (objektiven) Richtigkeit ihrer Sachbehauptung zu überzeugen braucht, sondern die rechtserheblichen streitigen Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) - im Sinne einer Herabsetzung des Beweismasses - lediglich glaubhaft machen muss (s. dazu BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies gelingt, wenn für das Vorhandensein des Arrestgrunds gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Arrestgericht mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Urteil 5P.95/2004 vom 20. August 2004 E. 2.2). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage an sich frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat. Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft hingegen die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; 5A_341/2021 vom 24. Juni 2021 E. 4.2; 5A_365/2012 vom 17. August 2012 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 138 III 636). Sowohl für die Rechtsanwendung als auch für die Sachverhaltsfeststellung gelten im vorliegenden Verfahren freilich die Einschränkungen, die sich aus Art. 98 BGG ergeben (vgl. vorne E. 2). 
 
3.3.3. Die vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf der Argumentation, er habe mit dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 17. Februar 2023 bzw. mit den darin enthaltenen Angaben zum liechtensteinischen Strafverfahren ohne Weiteres auch glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin demnächst ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. yy, Grundbuch U.________ (TG), veräussern oder verschenken könnte. Bei all seinen weitschweifigen Erörterungen täuscht sich der Beschwerdeführer aber, wenn er meint, die Glaubhaftmachung des Arrestgrundes betreffend die erwähnte Liegenschaft einfach mit der Glaubhaftmachung eines dringenden Tatverdachts betreffend andere Vermögenswerte gleichsetzen oder für die Zwecke des vorliegenden Arrestverfahrens einen angeblichen "modus operandi" der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten zu behaupten bzw. als wahr unterstellen zu können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen letztlich darauf hinaus, dass er einen blossen Gefährdungs- oder Verdachtsarrest durchsetzen will. Ein solcher ist dem schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht jedoch fremd. In der Folge versäumt es der Beschwerdeführer denn auch, sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich für die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach zur Glaubhaftmachung des Beiseiteschaffens nicht schon der blosse Verdacht der Begehung eines Vermögensdelikts durch den Schuldner noch allein die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genüge, die mit dem Arrestgrund nichts zu tun hat. Auch auf die Erwägung des Obergerichts, dass das ausländische Verfahren angebliche Vermögensdelikte aus den Jahren 2009 bis 2020 betreffe, will der Beschwerdeführer nicht eingehen. Dasselbe gilt für die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund des liechtensteinischen Beschlusses nicht einmal die Beteiligungen an den vorgeworfenen Taten klar seien und somit keine Klarheit darüber bestehe, wer Vermögenswerte verteilt haben solle. Um den angefochtenen Entscheid als willkürlich auszuweisen, genügt es jedoch nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen die eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen oder nur punktuell gewisse Elemente aufzugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Die Rüge, dass das Obergericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestgrundes des böswilligen Beiseiteschaffens von Vermögenswerten (Art 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) in Verletzung von Art. 9 BV überspannt habe, erweist sich damit als unbegründet.  
 
3.3.4. Nach alledem erweisen sich die Beanstandungen, mit denen sich der Beschwerdeführer zusätzlich darüber beklagt, dass sich der angefochtene Entscheid nicht zum Bestand seiner Forderung äussere, als nutzlos. Die Vorinstanz lässt die Frage, wie es sich mit der Arrestforderung materiell verhält, ausdrücklich mit der Begründung offen, dass es an einer anderen Voraussetzung für den Arrest fehle. In der Folge erläutert sie, weshalb der Arrestgrund (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) nicht als glaubhaft gemacht gelten kann. Wieso das Obergericht in dieser Situation trotzdem auch den Bestand der Forderung als weitere Arrestvoraussetzung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) hätte prüfen müssen, mag der Beschwerdeführer nicht erklären. Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Obergericht ihm für den gefällten Rechtsspruch - die Abweisung seiner Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid (s. Sachverhalt Bst. B.c) - mehr als eine Begründung liefert (s. Urteil 5A_406/2022 vom 17. März 2022 E. 3.5.2, nicht publ. in: BGE 149 III 318).  
Ebenso wenig braucht sich das Bundesgericht zum weiteren Vorwurf zu äussern, dass das Obergericht in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV im kantonalen Rechtsmittelverfahren überhöhte Anforderungen an die Beschwerdebegründung und die Rügepflicht stelle und seine Prüfungsbefugnis auf unzulässige Weise beschränke. Denn alternativ zu den Erwägungen, denen zufolge die kantonale Beschwerde den Begründungs- und Rügeanforderungen in verschiedener Hinsicht nicht genüge, enthält der angefochtene Entscheid auch eine (Eventual-) Begründung, in der das Obergericht erklärt, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers in der Sache selbst dann nicht gefolgt werden kann, wenn über die Mängel in der Begründung hinweggesehen wird. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Entsprechend hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6). 
 
4.  
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit ihren dort gestellten Anträgen aber unterlag, ist keine Entschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Betreibungsamt Bezirk Arbon mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn