8C_486/2022 12.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_486/2022  
 
 
Urteil vom 12. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022 (C-2233/2022). 
 
 
Nach Einsicht 
in die auf den 18. Juli 2022 datierte Beschwerde gegen das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. August 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die Eingabe von A.________ vom 6. September 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf die bei der Beschwerdegegnerin eingereichte, von dieser dem Gericht übermittelte Eingabe von A.________ vom 25. April 2022 nicht eingetreten ist, 
dass die Vorinstanz dazu ausführte, das Nichteintreten sei die angekündigte Folge der mit Verfügung vom 25. Mai 2022 angesetzten, ungenutzt gebliebenen Fristen, innert denen die Eingabe vom 25. April 2022 mit einem Rechtsbegehren und einer minimalen Begründung zu ergänzen und ein Kostenvorschuss zu leisten gewesen wären, 
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben darauf nicht ansatzweise eingeht, stattdessen unter Verweis auf ein Schreiben des Landratsamts B.________ um Zusprechung von Versicherungsleistungen ersucht, 
dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. September 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel