6B_377/2019 03.05.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_377/2019  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. März 2019 (SW.2019.18). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Ende Dezember 2003 verkaufte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten u.a. mehrere Plüschbären für insgesamt Fr. 990.--. Dieser zahlte dem Beschwerdeführer die Schuld nicht. Der Beschwerdeführer erstattete am 29. April 2004 Strafanzeige wegen "Überschuldung und falschen Angaben". Am 14. Mai 2004 wurde eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und eine dagegen gerichtete Beschwerde am 20. Juli 2004 abgewiesen. Am 20. September 2018 zeigte der Beschwerdeführer den Beschuldigten erneut an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 6. Februar 2019 ein. Sie verwies mangels neuer Beweise auf den Beschwerdeentscheid vom 20. Juli 2004 und hielt zudem fest, dass per Ende 2018 die Verjährung und damit ein Prozesshindernis eingetreten sei. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 7. März 2019 in einer Hauptbegründung mangels Einhaltung der Schriftlichkeit und rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Entscheid, S. 5 f.). In einer Eventualbegründung kam es zum Schluss, die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre (Entscheid, S. 6 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es in seiner separaten Verfügung ab. 
 
2.   
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Beruht der angefochtene Entscheid - wie hier - auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen Eingaben weder mit der Haupt- noch mit der Eventualbegründung des obergerichtlichen Beschlusses. Stattdessen äussert er sich zu Gewährleistungsregeln, Konkursen und Konkursverfahren. Aus seinen nur schwer nachvollziehbaren und nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern das Obergericht mit seinem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill