7B_767/2023 20.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_767/2023  
 
 
Urteil vom 20. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Christian Prinz, 
p.A. Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro A-2, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Rechtsverweigerung etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 13. September 2023 (SB230445-O/Z1/bs). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit zwei separaten Eingaben vom 18. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts (SB230445). Er beantragt, der Beschluss sei "ohne materielle Prüfung" aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen. Das von ihm gestellte Ausstandsgesuch sei von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zu beurteilen. Zudem beantragt er, dass sich die Vorinstanz mit seinen Beweisanträgen zu befassen habe. Mit zwei separaten Eingaben vom 27. September 2023 reicht A.________ eine "Substanziierung" seiner Beschwerde ein und stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 bezieht sich A.________ erneut auf den Beschluss vom 18. September 2023 und macht diesbezüglich noch eine Rechtsverweigerung durch das Obergericht geltend. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 beantragt A.________ sodann, dass alle seine Beschwerden in einem mündlichen Verfahren behandelt werden. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer beantragt, dass alle seine Beschwerden in einem mündlichen Verfahren zu behandeln seien. Mündliche Parteiverhandlungen finden vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt, und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Art. 57 BGG). Im vorliegenden Fall besteht keine entsprechende Notwendigkeit. 
Weiter behauptet der Beschwerdeführer, der Beschluss vom 13. September 2023 sei von einem befangenen Richter gefällt worden, da er den Antrag gestellt habe, dass dieser als Zeuge einvernommen werde und ein Zeuge nie als Richter eingesetzt werden könne. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen keine Befangenheit darzutun. Er ist zudem zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen. 
Soweit der Beschwerdeführer zudem beantragt, dass sich die Vorinstanz mit seinen Beweisanträgen zu befassen habe, ansonsten sie sich einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und einer Rechtsverweigerung schuldig mache, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier