5A_67/2023 09.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_67/2023  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Dietikon, 
Neumattstrasse 24, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Betreibungsbegehren), 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Januar 2023 (PS220202-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte beim Betreibungsamt Dietikon gegen die B.________ AG ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 116.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 ein. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 113.30 auf. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon. Mit Urteil vom 18. November 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Am 21. November 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der verlangte Vorschuss verletze den Ermessensspielraum und stelle eine Gebührenüberforderung dar. Zudem seien die Kosten durch die Schuldnerin zu tragen, weil sie die von ihm geltend gemachte Wandelung nicht akzeptiert und die Kosten dadurch verursacht habe. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass er sich in der Beschwerde an das Obergericht mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen zur Höhe des Kostenvorschusses nicht auseinandergesetzt hat. Auch auf die Erwägungen des Obergerichts zur Frage, wer den Kostenvorschuss zu leisten hat (Art. 68 Abs. 1 SchKG), geht er nicht ein. An der mangelnden Auseinandersetzung ändert nichts, dass er in abstrakter Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Art. 8 und 9 BV, von Art. 6, 13 und 14 EMRK, einen Verstoss gegen Treu und Glauben und Fehler bei der Beweiswürdigung und -verwertung bzw. der Sachverhaltsfeststellung geltend macht und dem Obergericht vorwirft, es wolle die Beteiligten offensichtlich vor Strafe schützen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg