1C_625/2020 03.07.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_625/2020  
 
 
Verfügung vom 3. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. Erbengemeinschaft B.B.________, nämlich: 
 
2.1. C.B.________, 
2.2. D.B.________, 
2.3. E.B.________, 
Beschwerdeführende, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Spiess, 
 
gegen  
 
Gemeinde Rümlang, 
vertreten durch den Gemeinderat, 8153 Rümlang, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kühnis, 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, 
 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Festsetzung Strassenprojekt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 10. September 2020 (VB.2018.00800, VB.2018.00801). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ und die Erbengemeinschaft B.B.________ erhoben mit Eingabe vom 11. November 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2020 in Sachen Festsetzung Strassenprojekt der Gemeinde Rümlang. In der Folge setzte das Bundesgericht das bundesgerichtliche Verfahren auf Ersuchen der Gemeinde Rümlang und im Einverständnis mit den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügungen vom 27. November 2020, 1. Juli 2021, 3. November 2021, 11. Juli 2022 und 9. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 aus. 
 
2.  
Die Gemeinde Rümlang stellte mit Schreiben vom 29. Juni 2023 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Das streitgegenständliche Strassenprojekt sei mit dem abgeänderten und in Rechtskraft erwachsenen Strassenprojekt hinfällig geworden. Die Verfahrensbeteiligten hätten sich bezüglich Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren dahingehend geeinigt, dass die Gemeinde die Gerichtskosten trage und auf Parteientschädigungen verzichtet werde. Dies belegt sie durch eine Kopie ihres Mailaustauschs mit der Anwältin der Beschwerdeführenden. 
 
3.  
Mit dem abgeänderten und rechtskräftig festgesetzten Strassenprojekt ist das streitgegenständliche Strassenprojet hinfällig geworden. Damit fällt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dahin. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
4.  
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Vorliegend erübrigt sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und entsprechend der Vereinbarung unter den Verfahrensbeteiligten keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 1C_625/2020 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli