5A_975/2023 27.12.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_975/2023  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Glarus, 
vertreten von der Gerichtskasse Glarus, 
Spielhof 6, Postfach 335, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 30. November 2023 (BES.2023.84-EZS1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 26. September 2023 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Buchs die definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'542.60. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2023 Beschwerde. Am 29. November 2023 (Poststempel) ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 30. November 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 750.--. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer habe vor Kreisgericht nicht fristgerecht Stellung genommen. Soweit er mit Beschwerde erstmals Einwendungen erhebe, sei er damit aufgrund des Novenverbots nicht zu hören. Er berufe sich sinngemäss auf (wohl teilweise) Tilgung. Mit seinen vagen Ausführungen habe er eine Tilgung aber weder substantiiert dargetan noch durch Urkunden belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Kantonsgericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid widerspreche der Prämisse, wonach es Aufgabe des Staates sei, einer grösstmöglichen Zahl von Bürgern ein zufriedenes, ja sogar ein erfülltes Leben zu ermöglichen. Damit lässt sich keine Rechtsverletzung durch das Kantonsgericht dartun. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, durch die drohende Lohnpfändung werde eine Kündigung in Kauf genommen und ein Neustart in den beruflichen Alltag verhindert. Die allfällige Pfändung ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass seine finanziellen Verhältnisse oder die Art, wie das Betreibungsverfahren allenfalls fortgesetzt werden wird, für den Rechtsöffnungsentscheid keine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, seine Beschwerde an das Kantonsgericht sei nicht ernstgenommen worden. Statt Zahlen und Fakten zu prüfen, sei ein unbedeutender Rückblick geschildert worden. Auch damit lässt sich nicht dartun, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ignoriert worden und ihm seien "mir nichts, dir nichts" willkürliche Kosten von Fr. 750.-- auferlegt worden. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Kosten von Fr. 750.-- willkürlich sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zur Verlegung und zur Höhe der Kosten fehlt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg