8C_111/2023 12.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_111/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 17. Januar 2023 (IV 2022/8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1980 geborene A.________ hatte sich im Juni 2011 unter Hinweis auf aus einem Unfall vom Dezember 2010 stammende Problemzonen an Nacken, Kopf und Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Gewährung von Frühinterventions- bzw. beruflichen Massnahmen sowie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Begehren um weitere berufliche Massnahmen sowie um Rentenleistungen mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. Mai 2013 ab.  
 
A.b. Im März 2019 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine durch einen "gewalttätigen Überfall" an der Arbeitsstelle erlittene Traumatisierung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm das Gesuch als Neuanmeldung entgegen, tätigte zusätzliche Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht und wies mit Mitteilung vom 8. Juni 2020 das Begehren um berufliche Massnahmen ab. Nach Einholung des Polydisziplinären Gutachtens der B.________ AG Gutachtenstelle vom 30. August 2021 sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 ab.  
 
B.  
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 17. Januar 2023 auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht ein und wies die Beschwerde gegen die das Rentenbegehren abweisende Verfügung vom 7. Dezember 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an das Versicherungsgericht, eventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit nach Vornahme einer Oberexpertise neu entschieden werde. Eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das neu eingetroffene UV-Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Dezember 2022 zum Anlass nehme, eine Oberexpertise durchführen zu lassen, und neu entscheide. Subeventualiter sei von Amtes wegen eine Oberexpertise in Auftrag zu geben und A.________ mindestens eine halbe Rente zu gewähren. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete wie auch für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 7. Dezember 2021 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens bestätigte. 
Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug eingetreten ist, da mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des am 18. Februar 2018 erlittenen Überfalls eine relevante Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht war. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrads bilden die Verfügung vom 28. Mai 2013 sowie die aktuell angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2021. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (und nicht der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung [Weiterentwicklung der IV WEIV]) bei Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs bereits vor jenem Zeitpunkt (Urteil 8C_68/2023 vom 10. August 2023 E. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind namentlich die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zu ergänzen ist, dass bei der IV-Neuanmeldung der versicherten Person die Revisionsregeln analog anwendbar sind (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; Urteil 8C_153/2023 vom 17. Juli 2023 E. 3).  
 
4.  
 
4.1. Was zunächst die Festsetzung der Arbeits (un) fähigkeit anbelangt, qualifizierte das kantonale Gericht das polydisziplinäre Gutachten der B.________ AG vom 30. August 2021 als vollumfänglich beweiswertig. Die Sachverständigen hatten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, diagnostiziert und bei den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein chronisch intermittierendes zervicovertebrales Schmerzsyndrom sowie chronisch intermittierende Handbeschwerden rechts erwähnt. Gestützt auf das Gutachten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2018 infolge seiner depressiven Symptomatik in leidensadaptierten Tätigkeiten noch zu 70 % arbeitsfähig sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die Beweiskraft des Gutachtens der B.________ AG vom 30. August 2021 und rügt eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln sowie des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht, da es das UV-Gutachten des Dr. med. C.________ vom 27. Dezember 2022 nicht beigezogen und keine Oberexpertise in Auftrag gegeben habe.  
 
5.  
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen weder eine offensichtliche Unrichtigkeit des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts noch eine anderweitige Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids auf, zumal sie sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am Gutachten vom 30. August 2021 mit Wiedergabe der eigenen Sichtweise beschränken. 
 
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch für das kantonale Gericht nach Art. 44 ATSG eingeholte, den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Administrativgutachten verbindlich sind, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 sowie Urteil 8C_12/2023 vom 22. August 2023 E. 5.1). Namentlich vermögen auch abweichende Einschätzungen anderer Ärztinnen und Ärzte ein solches Gutachten nur dann in Frage zu stellen, wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; Urteil 8C_12/2023 vom 22. August 2023 E. 5.1).  
 
5.2. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage einlässlich, sorgfältig sowie pflichtgemäss und zeigte willkürfrei auf, dass das Gutachten der B.________ AG vom 30. August 2021 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage erfüllt. Es stellte fest, der psychiatrische Sachverständige habe im Gutachten neben der depressiven Symptomatik auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, indes eingehend und überzeugend begründet, weshalb er letzterer im Gegensatz zu den behandelnden Fachärzten keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimesse. Insbesondere habe sich der Experte diesbezüglich - abweichend von den behandelnden Ärzten - vom versicherungsmedizinisch massgebenden objektiven Befund und nicht von den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers leiten lassen. Ebenso überzeugend habe der psychiatrische Sachverständige, so die Vorinstanz im Weiteren, begründet, dass vom objektiven Befund her eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung zu diagnostizieren sei, was die Arbeitsfähigkeit infolge erhöhter Ermüdbarkeit und vermehrten Pausenbedarfs um 30 % einschränke.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten der B.________ AG vom 30. August 2021 den praxisgemässen Anforderungen an eine Expertise nicht genüge, nicht lege artis erstellt worden sei oder bei der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprächen. Das kantonale Gericht stellte daher willkürfrei fest, dass namentlich den bezüglich Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abweichenden Berichten behandelnder Ärzte keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 30. August 2021 entnommen werden konnten. Diesbezüglich ist auch auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen, dem im Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 9C_530/2022 vom 10. Mai 2023 E. 2.2).  
 
5.4. Soweit beschwerdeweise unter Hinweis auf das UV-Gutachten des Dr. med. C.________ vom 27. Dezember 2022 geltend gemacht wird, es lägen gegenüber dem IV-Gutachten vom 30. August 2021 diametral widersprechende Begutachtungsergebnisse vor, weshalb eine Oberexpertise in Auftrag zu geben sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das mit der Beschwerde neu eingereichte Gutachten vom 27. Dezember 2022 wäre als unechtes Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hätte (vgl. E. 1.1 hiervor). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indes noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von Noven (BGE 143 V 19 E. 1.2). Da das kantonale Gericht - wie in E. 5.3 hiervor dargelegt - in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung von der vollumfänglichen Beweiswertigkeit des Gutachtens der B.________ AG vom 30. August 2021 ausgehen durfte, kann es nicht als willkürlich oder anderweitig bundesrechtsverletzend qualifiziert werden, dass es auf der Grundlage einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) eine ergänzende Beweisaufnahme verweigerte und insbesondere das vom Unfallversicherer angeordnete Gutachten des Dr. med. C.________ nicht abwartete.  
 
5.5. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz mithin auf das Gutachten der B.________ AG vom 30. August 2021 abstellen. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
6.  
 
6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwog das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung absolviert und nach dem Abschluss der Schulbildung verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Er habe am 17. Februar 2018, einen Tag vor dem Überfall, der zur Arbeitsaufgabe geführt habe, eine neue Stelle als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs seines Bruders angetreten, an der er einen Jahreslohn von Fr. 96'000.- erhalten hätte. Da er für diese Tätigkeit nicht qualifiziert gewesen sei und ihm kein anderer Arbeitgeber Fr. 96'000.- bezahlt hätte, könne der mit dem Bruder vereinbarte Lohn nicht als (ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbares) Valideneinkommen beigezogen werden. Vor dem Antritt dieser Stelle - so die Vorinstanz im Weiteren - habe der Beschwerdeführer knapp 17 Jahre lang für dieselbe Arbeitgeberin, die D.________ AG gearbeitet und dort im Jahr 2017 einen Bruttolohn von Fr. 67'255.- erzielt, was dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne im Jahr 2017 von Fr. 67'102.- entsprochen habe. Da der Beschwerdeführer mithin als typischer Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, könne der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen berücksichtigt werden. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stellte das kantonale Gericht auf denselben statistischen Wert ab, weil der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Pensum von 70 % Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben könne. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von höchstens 10 % infolge durch die depressive Störung verursachter überdurchschnittlicher Leistungsschwankungen und Absenzen ermittelte es einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 37 %.  
Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsfehlerhafte Invaliditätsbemessung durch die Vorinstanz. 
 
6.2. In der Regel hat bei erwerbstätigen Versicherten ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraufhin sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen statistischen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf 126 V 75). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321; Urteil 8C_666/2022 vom 4. August 2023 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst bezüglich Festsetzung des Valideneinkommens rügt, die Vorinstanz habe sich willkürlich über den im Zeitpunkt des Überfalls vom 18. Februar 2018 massgebenden Lohn von Fr. 96'000.- hinweggesetzt, beschränkt er sich auf die Wiedergabe der bereits im kantonalen Verfahren dargelegten eigenen Sichtweise. Mit der überzeugenden Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach dieses mit dem Bruder vereinbarte, noch nicht effektiv erzielte und gegenüber bisher erheblich höhere Einkommen nicht als Valideneinkommen gelten kann, setzt er sich nicht ansatzweise auseinander, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Auch der erneut erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er habe bereits im Jahr 2007 Fr. 72'000.- verdient, ist unbehelflich. Aus dem IK-Auszug geht - wie das kantonale Gericht zutreffend aufzeigte - vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer (nur) im Jahr 2007 ein Zusatzeinkommen aus einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit erzielt hatte, wohingegen sich sein Einkommen bei der D.________ AG seit dem Antritt dieser Stelle im Jahr 2001 über die Jahre langsam steigerte und im Jahr 2017 dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne entsprach. Das Abstellen auf diesen statistischen Wert hält mithin vor Bundesrecht stand.  
 
6.3.2. Die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens anhand desselben statistischen Werts wie für das Valideneinkommen wird sodann nicht beanstandet. Darin ist denn auch keine Bundesrechtswidrigkeit auszumachen. Werden Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Wert ermittelt, erübrigt es sich, die Vergleichseinkommen ziffernmässig festzulegen oder zu überprüfen, da der Invaliditätsgrad - wie das kantonale Gericht aufzeigte - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs entspricht (E. 5.2 hiervor).  
 
6.3.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der vorinstanzlich gewährte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen von höchstens 10 % sei "willkürlich niedrig" und müsste mindestens 20 % betragen.  
Bei der Höhe des Abzuges handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen). 
Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass sich wegen des Risikos der überdurchschnittlichen Leistungsschwankungen und Absenzen insgesamt jedenfalls kein Abzug von mehr als 10 % rechtfertige. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihm nur mehr zumutbare leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Erhöhung auf mindestens 20 % beantragt, lässt sich ein Abzug bzw. dessen Erhöhung allein wegen dieses Umstands rechtsprechungsgemäss nicht begründen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt steht dem Beschwerdeführer nämlich ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten zur Verfügung, in denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteil 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt auch anderweitig nichts Stichhaltiges vor, was einen Abzug von 10 % als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. 
 
6.4. Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlich berücksichtigten leidensbedingten Abzug von höchstens 10 %, weshalb die Festsetzung des Invaliditätsgrads auf maximal 37 % vor Bundesrecht stand hält. Beim angefochtenen Entscheid hat es nach Gesagtem mangels rentenrelevanter Veränderung des Invaliditätsgrads sein Bewenden.  
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch