1F_13/2023 15.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_13/2023  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
a.o. Gerichtspräsident Jost, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, 
Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 1B_199/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. April 2023 (Beschluss BK 23 49). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1B_199/2023 vom 20. April 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Berner Obergerichts vom 31. März 2023 wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein. 
Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beantragt A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, da es gegen die Grundsätze der Rechtsprechung verstosse. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er kritisiert vielmehr einzig die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts im Urteil 1B_199/2023, was unzulässig ist. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. 
Die Gerichtskosten trägt ausgangsgemäss der Gesuchsteller. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi