9C_513/2022 06.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_513/2022  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2022 (KV.2002.00028). 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ per Telefax (Eingang am Bundesgericht: 3. November 2022) und per Post (Eingang am Bundesgericht: 7. November 2022) eingereichte Beschwerde vom 3. November 2022 gegen ein nicht beigelegtes Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2022, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. November 2016 an A.________, worin auf die Ungültigkeit von Telefaxeingaben sowie darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine, zudem der angefochtene Entscheid nicht beigelegt worden und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Einschreiben versandte Mitteilung vom 4. November 2022 innert der von der Post angezeigten siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt worden ist, 
in die - erneut per Telefax - eingereichte Eingabe der A.________ vom 5. Dezember 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, 
dass der Entscheid, gegen den sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. November 2022 nach Ablauf der unbenutzt verstrichenen, siebentägigen Abholfrist (12. November 2022) gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4), 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids innerhalb der angesetzten Nachfrist (und auch seither) nicht behoben hat, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen keine Rügen entnommen werden können, welche auf eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG abzielen, 
dass nichts anderes für die erneut formell ungültig per Telefax eingereichte (und ohnehin verspätete) Eingabe vom 5. Dezember 2022 gilt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Dezember 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner