9C_579/2023 05.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_579/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vivao Sympany AG, 
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023 (200 23 58-60). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2023 gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensurteilen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das kantonale Gericht, nachdem es vorgängig ein im Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, auf die vom Beschwerdeführer gegen einen Einspracheentscheid vom 5. September 2022 erhobene Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht mit keinem Wort zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensurteil geführt haben, 
dass damit offensichtlich keine hinreichende sachbezogene Begründung vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner