9C_328/2022 02.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_328/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Mai 2022 (5V 21 344). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 22. Juni 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Mai 2022, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 1. Juli 2022 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, andernfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt wird (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 IV 119 E. 6.3), 
dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 31. August 2021 bestätigte, womit die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der geltend gemachten Kosten für medizinische Behandlungen auf Tonga gemäss den eingereichten Rechnungen (Behandlungszeitraum vom 13. Februar bis zum 8. September 2020) verneinte, 
dass die Vorinstanz dazu in E. 4.3 ausführte, dass selbst wenn der von ihr als überwiegend wahrscheinlich taxierte Sachverhalt (keine Behandlung, falsche Rechnungen, keine Bezahlung) als auch der gegenteilige Sachverhalt (erfolgte Behandlung, korrekte Rechnungen, tatsächliche Bezahlung der bezogenen Leistungen) als bloss möglich betrachtet würden, der Entscheid zufolge Beweislosigkeit dennoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde, 
dass der Beschwerdeführer auf diese alternative Begründung nicht näher eingeht, 
dass damit offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. August 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner