6B_1018/2022 15.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1018/2022  
 
 
Urteil vom 15. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2022 (UE220086-O/U/HON). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 21. Februar 2022 die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt, eine "persönliche Verhandlung" und/oder eine Beteiligung der Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. 
 
3.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 21. Juni 2022 (Art. 80 BGG). Auf die über den durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstand hinausgehenden Anträge, Rügen und Ausführungen ist von vornherein nicht einzutreten. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Sie erwägt im Wesentlichen, weder in der Strafanzeige noch in den Beschwerdeeingaben sei dargetan worden, mit welchem Verhalten die Beschuldigten einen Straftatbestand erfüllt haben sollen. Die Überlegungen zur Strafanzeige und den Beschwerdeschriften würden auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gelten. Auch ein diesbezügliches Begehren müsse ausreichend substanziiert werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Hinweis, die Mittellosigkeit sei bei den Gerichten offenkundig, sei ungenügend und der Einwand, es brauche einen Anwalt, um eine Strafanzeige zu formulieren, verfange nach dem Gesagten ebenfalls nicht. 
 
6.  
Was an diesen Erwägungen verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Ohne hinreichende Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss führt er stattdessen etwa aus, es wäre an ihm, zu belegen, welche Anschuldigungen er erhebe. Die Aufgabe der Behörde sei es aber, diese zu ermitteln. Da sich die Behörden gegenseitig deckten, wäre er ein ziemlicher "Idiot", "es" bereits im Vorfeld offenzulegen. Aus solchen und weiteren ähnlichen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz die formellen Voraussetzungen betreffend eine hinreichende Beschwerdebegründung falsch erfasst hätte und mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beanstandet. Er vermag auch insoweit nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen könnte. 
 
7.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Ausrichtung von Genugtuungen oder Entschädigungen fällt ohne Weiteres ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill