5A_461/2023 28.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_461/2023  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn, 
Filiale Grenchen-Bettlach, 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2023 (SCBES.2023.37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 17. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 6. Juni 2023 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein, da sie nicht über den Bestand der Schuld entscheiden könne, der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen bloss seine Lebenssituation schildere und ausführe, er sei für die Schuld nicht verantwortlich. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Gründe ein, die die Aufsichtsbehörde zu ihrem Nichteintretensentscheid bewogen haben und er legt nicht dar, inwiefern sie mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll. Stattdessen schildert er in teilweise schwer verständlicher Form seine Lebensumstände, erhebt Vorwürfe, die sich in erster Linie gegen die Sozialen Dienste richten, die für seine Schulden verantwortlich seien, und macht geltend, er sei schuldunfähig (gemeint offenbar: nicht in der Lage, seine Schulden zu bezahlen). Es genügt sodann den Begründungsanforderungen nicht, den Richtern vorzuwerfen, sie wollten nichts hören, nichts sehen und nichts sagen und das Ganze sei in der Beschwerde dargestellt gewesen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Betreibung Nr. yyy. Die Aufsichtsbehörde hat über die entsprechende Beschwerde am 19. Juni 2023 entschieden (SCBES.2023.40). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Rechtsverweigerung rügen möchte oder eine Weiterleitung seiner kantonalen Beschwerde verlangt, ist das Ansinnen gegenstandslos. Nicht einzugehen ist auf Anträge ausserhalb des Verfahrensgegenstands, namentlich auf Einstellung von Gebührenerhebungen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für andere als das vorliegende Verfahren, insbesondere für strafrechtliche Verfahren. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bei künftigen, vergleichbaren Beschwerden, die als aussichtslos beurteilt werden müssten (Art. 64 Abs. 1 BGG), Kosten erhoben werden können. Was das Gesuch um unentgeltliche Vertretung angeht, so hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen (unentgeltlichen) Vertreter zu bestellen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Insoweit ist das Gesuch abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg