2C_425/2023 09.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_425/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Prüfungskommission Pharmazie, Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 5. Juli 2023 (B-5115/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im September 2022 legte A.________ die eidgenössische Prüfung in Pharmazie zum dritten Mal ab (zweite Wiederholungsprüfung).  
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 teilte ihm die Prüfungskommission Pharmazie (nachfolgend: Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung erneut nicht bestanden. Er habe zwar die Einzelprüfung 1 (Pharmakotherapie, Recht und Ökonomie) anlässlich des zweiten Prüfungsversuchs im Jahr 2021 und die Einzelprüfung 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung) anlässlich des aktuellen Prüfungsversuchs bestanden; die Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen) habe er aber wiederum nicht bestanden. Aufgrund des negativen Gesamtergebnisses schloss ihn die Prüfungskommission von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Pharmazie aus. 
 
1.2. Mit Urteil vom 5. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, eine gegen die Verfügung der Prüfungskommission vom 5. Oktober 2022 erhobene Beschwerde von A.________ ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. August 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 5. Juli 2023 aufzuheben und es sei ihm die Wiederholung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie zu gewähren. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Vorliegend geht es um das Nichtbestehen einer Prüfung aufgrund ungenügender Leistung und somit um eine Fähigkeitsbewertung. Der Beschwerdeführer rügt jedoch unter anderem Verfahrensmängel im Prüfungsablauf, sodass die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht greift. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichem Angelegenheiten steht grundsätzlich zur Verfügung. 
 
2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil er keine schriftliche Begründung seiner Prüfungsleistung erhalten habe. 
 
3.1. Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde rechtsprechungsgemäss ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
Der Beschwerdeführer anerkennt, eine kurze mündliche Rückmeldung zu seiner Prüfung erhalten zu haben. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass sich die Prüfungskommission im Rahmen verschiedener im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Stellungnahmen zu seiner Prüfungsleistung geäussert und dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu beziehen, was er im Übrigen auch nicht bestreitet. Inwiefern das rechtliche Gehör darüber hinausgehende Rechte in Bezug auf die Prüfungsbegründung beinhalte, legt er nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung zu sein scheint, die Vorinstanz hätte über seinen Antrag auf Begründung seiner Prüfungsleistung mit einer Zwischenverfügung entscheiden müssen, legt er einmal mehr nicht substanziiert dar, inwiefern sich ein solcher Anspruch aus dem von ihm genannten Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. auf "eine beförderliche Behandlung von Verwaltungsverfahren" ergeben soll. Ebensowenig zeigt er rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie seine Rügen betreffend die Prüfungsbegründung erst im Rahmen des Endentscheids behandelt hat.  
 
3.3. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Prüfungskommission habe, ohne ihn vorgängig zu informieren, einen Examinator eingesetzt, der ihn ständig beobachtet habe. Dadurch sei sein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt worden und er habe keine Möglichkeit gehabt, sein Gesuch um Nachteilsausgleich zurückzuziehen. 
 
4.1. Dem angefochtenen Urteil lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für die (nicht bestandene) Einzelprüfung Galenik als Ausgleichsmassnahme 50% mehr Prüfungszeit bewilligt worden sei. Zudem sei ihm ein separates Labor zugewiesen worden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Examinator sei für die Beaufsichtigung im separaten Labor zuständig gewesen, wo sich der Beschwerdeführer zusammen mit einer anderen Prüfungskandidatin, der ein Nachteilsausgleich gewährt worden sei, befunden habe. Darüber hinaus habe er zum Schutz vor administrativem Aufwand im Falle eines Beschwerdeverfahrens Notizen angefertigt.  
 
4.2. Zur Begründung der Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) weist der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Weise auf seine Krankheit (Parkinson) und deren Symptome hin. Sodann führt er aus, er sei einmal erschrocken, weil der Experte hinter ihm gestanden sei bzw. er sei grundsätzlich verunsichert gewesen, weil dieser ihm zu nahe gekommen sei, was sich negativ auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht rechtsgenüglich darzutun, dass die von ihm beanstandete Beaufsichtigung - sollte diese tatsächlich einen Mangel im Prüfungsverfahren darstellen - das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben könnte bzw. beeinflusst habe und damit rechtserheblich sei (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 mit Hinweis). Zudem legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass Verfahrensmängel im Prüfungsablauf, sofern dies zumutbar erscheine, grundsätzlich sofort geltend zu machen seien, ansonsten der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels erlischt (vgl. auch BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2; Urteil 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1) bzw. führt nicht in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bereits anlässlich der Prüfung die Beobachtung durch den Experten zu beanstanden.  
Ebensowenig zeigt er substanziiert auf, inwiefern der Umstand, dass er nicht vorgängig bzw. im Entscheid betreffend den Nachteilsausgleich über die Anwesenheit des Examinators informiert worden sei, eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten, denen ein Nachteilsausgleich gewährt wurde, darstelle. Allgemeine Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsgleichheit genügen nicht, um die behauptete rechtsungleiche Behandlung zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen nennt der Beschwerdeführer keine weiteren Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte, die dadurch verletzt worden sein sollen, dass er nicht im Voraus über die Präsenz des Examinators informiert worden sei. Nicht ersichtlich ist, was er aus dem von ihm zitierten BGE 104 Ib 297 ableiten will, zumal es in jenem Entscheid um die Rechtmässigkeit einer Reglementsbestimmung ging, welche den Ausschluss vom Pharmaziestudium wegen dreimaligen Nichtbestehens der ersten ärztlichen Propädeutikums ging. 
 
4.3. Die Beschwerde entbehrt auch in diesem Punkt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
5.  
 
5.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beantragt wird, gegenstandslos. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov