1B_364/2014 07.11.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_364/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Oktober 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ gelangte am 25. August 2014 mit einem Ausstandsbegehren gegen Oberrichter B.________ an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ist die II. Strafkammer des Obergerichts auf das Begehren nicht eingetreten. 
 
Gegen diesen Beschluss wendet sich A.________ mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 ans Bundesgericht. Den der Eingabe beigefügten Beschluss hat er als "ungelesen" bezeichnet, die Beschwerdeführung selber als "fakultativ" (Beschwerde S. 8 und 10). 
 
Die Eingabe vermag den - dem Beschwerdeführer schon wiederholt zur Kenntnis gebrachten - gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen und ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (s. schon Urteile 1B_284/ vom 21. August 2014 und 6B_39/2014 vom 3. März 2014). 
 
Was sodann die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, welche einen am 16. Oktober 2014 ergangenen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission betreffen, ist das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig, darauf einzugehen (s. die dem betreffenden Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung). 
 
Auf die somit insgesamt unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp