1C_295/2010 15.06.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_295/2010 
 
Urteil vom 15. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Pabst, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland - B 124766, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2010 
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 1. Februar 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz die nachträgliche Auslieferung von X.________ an Deutschland zur Verfolgung verschiedener Straftaten. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 5. Mai 2010 ab. 
 
B. 
Mit Fax vom 26. Mai 2010 reichte Rechtsanwalt Alexander Pabst (Berlin) namens von X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ein. Rechtsanwalt Pabst legte dar, er werde die schriftliche Vollmacht nachreichen; ebenso eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. 
Die Beschwerdeschrift muss insbesondere die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
Eine Eingabe per Fax genügt zur Fristwahrung nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.2 Die Vorinstanz versandte den angefochtenen Entscheid am 6. Mai 2010. Der Beschwerdeführer hat diesen gemäss seinen eigenen Angaben am 17. Mai 2010 erhalten. Die Beschwerdefrist ist danach am 27. Mai 2010 abgelaufen. 
Mit der Eingabe vom 26. Mai 2010 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist schon deshalb nicht gewahrt, weil sie per Fax erfolgte. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht. 
Auf die Beschwerde wird daher - im Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten. 
 
2. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Härri