6B_440/2023 08.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_440/2023 und 6B_441/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verstösse u.a. gegen die BV und 
EMRK, Amtsmissbrauch, Betrugsversuch Nötigung); 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des 
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 21. März 2023 (BK 23 90 und BK 23 91). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach Strafanzeigen nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die vom Beschwerdeführer und der B.________ GmbH, handelnd durch den Beschwerdeführer, angestrebten Strafverfahren gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern wegen Verstössen gegen die BV und EMRK sowie wegen Betrugsversuch und Nötigung am 1. Februar 2023 in zwei separaten Verfügungen nicht anhand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Bern in zwei Beschlüssen vom 21. März 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer einzigen Eingabe gegen beide Beschlüsse an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die eröffneten Verfahren 6B_440/2023 und 6B_441/2023 sind zu vereinigen und in einem Entscheid zu erledigen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Beurteilung seiner Beschwerden durch "unvoreingenommene Richter", ohne indessen ein Ausstandsbegehren zu stellen und im Ansatz darzutun, ob, wie und wodurch Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sein könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren BK 23 91 weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt. Dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich ist. Folglich kann auf die in seinem eigenen Namen erhobene Beschwerde im Verfahren 6B_441/2023 nicht eingetreten werden. 
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 6B_440/2023 zur Beschwerdeführung gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG berechtigt ist, äussert er sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zeigt insbesondere auch nicht auf, dass und weshalb sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Zudem spricht er sich auch nicht darüber aus, weshalb allfällige Ansprüche privatrechtlicher Natur sein sollten. Abgesehen davon befasst er sich auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft geschützt hat. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus seiner eigenen Sicht. Soweit er eine Verfahrensverschleppung durch die "Gerichte" beanstandet, zeigt er nicht auf, worin eine solche bestehen könnte, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2023 erlassen, die kantonale Beschwerde am 3. März 2023 erhoben und der Beschluss der Vorinstanz am 21. März 2023 gefasst wurde. Ebenso wenig substanziiert er die geltend gemachte Verletzung des Gehörsanspruchs oder den Vorwurf der Voreingenommenheit. Er verkennt, dass sich Verfassungsverletzungen nicht mit blossen Behauptungen begründen lassen. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Begründungsmangel ist evident. 
 
5.  
Auf die Beschwerden kann demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_440/2023 und 6B_441/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill