5D_26/2024 23.05.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_26/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. Mai 2024 (ZK 24 149). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind Brüder mit benachbarten Grundstücken. In einer nachbarschaftlichen Streitigkeit schlossen sie an der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 (damals je anwaltlich vertreten) einen Vergleich, worin sich der rubrizierte Beschwerdegegner verpflichtete, dem heutigen Beschwerdeführer Fr. 7'000.-- zu bezahlen, und sich dieser im Gegenzug mit dem Verbleib der Solaranlage auf dem benachbarten Grundstück einverstanden erklärte, unter Einräumung eines Näherbaurechtes. 
Im Verlauf der Jahre reichte der Beschwerdeführer immer wieder Revisionsgesuche ein mit dem Vorbringen, er sei beim Vergleich übervorteilt worden. Das Urteil 5D_29/2022 betraf das vierte Revisionsgesuch. 
Vorliegend geht es nunmehr um das fünfte Revisionsgesuch, auf welches die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 10. April 2024 nicht eintrat mit der Begründung, der Beschwerdeführer äussere sich nicht einmal sinngemäss zur Einhaltung der Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes und im Übrigen sei das Gesuch schwer verständlich und mute wirr an. 
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 13. Mai 2024 auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Revisionsgesuch bezüglich einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht und es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; zu den betreffenden Rügeanforderungen vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Ferner ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und Anfechtungsgegenstand deshalb einzig die Frage bilden kann, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
2.  
Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich auf allgemeine Polemik (in beschämender Weise würden die bestehenden Rechte hinterzogen und von akademischen Kümmerlingen geschleift; nach Art. 56 ZPO bestehe eine richerliche Fragepflicht; seine Betreibung sei nie durch ein legales Gericht beurteilt worden; die Verfassungsrechte würden in krimineller Weise einfach eliminiert). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli