8C_817/2023 10.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_817/2023  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. November 2023 (S 23 106). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legte im angefochtenen Urteil vom 8. November 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer Aufwendungen (Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit im Zeitraum August bis Oktober 2022 durchgeführten Projektarbeiten) habe. 
 
3.  
In ihrer Eingabe an das Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Der Verweis auf ihre Vorbringen im Verwaltungsverfahren und auf die dem kantonalen Gericht eingereichte Beschwerde stellt praxisgemäss keine genügende Begründung eines Rechtsmittels dar. Denn die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im Verwaltungs- oder im kantonalen Gerichtsverfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem vor Bundesgericht erstmals erhobenen Einwand, wonach die Äusserung der Vorinstanz, sie habe ihrer (Berufs-) Beraterin aufzeigen wollen, dass eine (erwerbliche) Selbstständigkeit funktioniere, vollkommen unwahr sei, da sie sicherlich keinem ihre Fähigkeiten beweisen müsse, den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung keineswegs zu genügen. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz