5A_872/2023 03.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_872/2023  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 und vom 20. Oktober 2023 (3B 23 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1966) sind verheiratet und haben drei Kinder, C.________ (geb. 2003) und die Zwillinge D.________ und E.________ (geb. 2007).  
 
A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2014 stellte das Bezirksgericht Luzern fest, dass die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt am 15. Juni 2012 aufgehoben hatten, und genehmigte eine Vereinbarung der Ehegatten, wonach die Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt wurden (Ziffer 2.3 und 2.4) und der Vater sich unter anderem verpflichtete, der Mutter ab 1. Juli 2014 für die Dauer des Getrenntlebens Kinderalimente von Fr. 800.-- (C.________) und je Fr. 600.-- (D.________ und E.________) zu bezahlen, je zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 2.5).  
 
A.c. Seit dem 20. Mai 2021 ist zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren hängig.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 beantragte A.________, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Zwillinge rückwirkend ab 15. November 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf Fr 2'330.-- (D.________) bzw. Fr. 2'325.-- (E.________) festzusetzen.  
 
B.b. Am 17. April 2023 entschied das Bezirksgericht, dass in Abänderung von Ziff. 2.3 des Eheschutzentscheids vom 30. Juni 2014 (Bst. A.b) D.________ neu unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wird, während E.________ unter der alternierenden Obhut beider Parteien bleibt. Ziffer 2.5 des Eheschutzentscheids änderte es dahingehend ab, dass die Eltern je die Kosten von E.________ zu übernehmen haben, die während ihrer jeweiligen Betreuungszeit anfallen, wobei die Mutter überdies für die Krankenkassenprämien, die Gesundheitskosten, die Auslagen für den Tennisclub, die Schulkosten "sowie die ÖV-Kosten usw." aufzukommen hat. Für D.________ schuldet B.________ laut diesem Abänderungsentscheid ab 1. April 2023 keine Unterhaltsbeiträge mehr. Den monatlichen Barunterhalt für C.________ teilte das Bezirksgericht ab 1. April 2023 unter den Eltern auf, wobei Fr. 810.-- auf A.________ und Fr. 660.-- auf B.________ entfielen. Alle anderslautenden oder weitergehenden Anträge wurden abgewiesen.  
 
B.c. A.________ legte beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein und beantragte, in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 30. Juni 2014 (Bst. A.b) nicht nur D.________, sondern auch E.________ unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Weiter verlangte sie, B.________ zu verpflichten, für D.________ bis zum erfolgreichen Abschluss von C.________s Assessmentjahr (voraussichtlich bis 31. August 2023) monatlich Fr. 1'885.-- und danach Fr. 1'930.-- Unterhalt zu bezahlen. Für E.________ forderte sie nach derselben Modalität Fr. 1'525.-- und danach Fr. 1'570.--. Die Unterhaltsbeiträge für C.________ sollten der Berufung zufolge weiterhin von den Eltern gemeinsam bestritten werden, und zwar bis zum Abschluss von C.________s Assessmentjahr mit Fr. 885.-- von der Mutter und Fr. 1'085.-- vom Vater, danach mit Fr. 660.-- von der Mutter und Fr. 810.-- vom Vater. B.________ schloss auf Abweisung der Berufung.  
 
B.d. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts vom 17. April 2023 (Bst. B.b) änderte das Kantonsgericht Ziffer 2.3 des Eheschutzentscheids vom 30. Juni 2014 dahingehend ab, dass beide Zwillinge unter die alleinige Obhut von A.________ gestellt werden. Ziffer 2.5 des Eheschutzentscheids formulierte das Kantonsgericht neu dahingehend, dass B.________ A.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Zwillinge für die Zeit vom 1. Februar 2024 bis zum 31. März 2025 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat: für D.________ Fr. 760.-- bis 31. August 2023 und danach Fr. 790.--; für E.________ Fr. 490.-- bis 31. August 2023 und danach Fr. 510.--. Den Unterhalt für C.________ bestimmte es für die Zeit vom 1. Februar 2024 bis 31. März 2025 auf Fr. 900.-- (zu Lasten der Mutter) und Fr. 570.-- (zu Lasten des Vaters). Für die Zeit ab 1. April 2025 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens bzw. bis maximal zur Beendigung einer Erstausbildung bestimmte das Kantonsgericht den von der Mutter geschuldeten Volljährigenunterhalt auf Fr. 1'140.-- (C.________), Fr. 1'060.-- (D.________) und Fr. 1'020.-- (E.________) und den vom Vater geschuldeten auf Fr. 510.-- (C.________), Fr. 480.-- (D.________) und Fr. 450.-- (E.________). Dieser Entscheid datiert vom 5. Oktober 2023 und wurde am 16. Oktober 2023 an die Parteien versandt.  
 
B.e. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 berichtigte das Kantonsgericht seinen Entscheid vom 5. Oktober 2023 (Bst. B.d). Es strich im Urteilsspruch betreffend den Unterhalt der Zwillinge bis zu deren Volljährigkeit den Zeitabschnitt bis zum 31. August 2023. Übrig blieben die Unterhaltsregelungen für die Phase vom 1. Februar 2024 bis 31. März 2025 und für diejenige vom 1. April 2025 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens bzw. bis maximal zur Beendigung der Erstausbildung (Bst. B.d). Die weiteren Regelungen im Entscheid vom 5. Oktober 2023 sind von der Berichtigung nicht betroffen.  
 
B.f. Per E-Mail erkundigte sich die Anwältin von A.________ am 31. Oktober 2023 beim Kantonsgericht, was angesichts des Entscheids vom 5. und 20. Oktober 2023 (Bst. B.d und B.e) hinsichtlich des Kinderunterhalts für die Zeit vor dem 1. April [recte: Februar] 2024 gelte.  
 
B.g. Mit Schreiben vom 2. November 2023 erklärte der Präsident der 2. Abteilung des Kantonsgerichts, dass es sich um ein Abänderungsverfahren handele und die Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts vom 17. April 2023 beantragt worden sei. In Bezug auf die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge habe das Kantonsgericht ab 1. Februar 2024 den Entscheid des Bezirksgerichts abgeändert; für die Zeit davor gelte der erstinstanzliche Entscheid vom 17. April 2023 (Bst. B.b). Eine Kopie des Schreibens wurde auch B.________ zur Kenntnis gebracht.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 16. November 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. und 20. Oktober 2023 bezüglich des Kindesunterhalts und der Kostenfolgen aufzuheben und auch für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. Januar 2024 Kindesunterhalt zu sprechen. Demnach sei B.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, für diese Zeit monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'334.-- für D.________ und von Fr. 1'058.-- für E.________ zu zahlen, während sie, die Beschwerdeführerin, Fr. 1'970.-- an den Barunterhalt von C.________ zu bezahlen habe. Eventualiter sei der vom Beschwerdegegner geschuldete Kindesunterhalt für die fragliche Periode auf monatlich Fr. 1'215.-- (C.________), Fr. 600.-- (D.________) und Fr. 320.-- (E.________) zu bestimmen. All diese Anträge verstehen sich zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen. Weiter seien die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streit dreht sich um die Abänderung des Kindesunterhalts im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid (mitsamt der Berichtigung) lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist sowohl hinsichtlich des Entscheids vom 5. Oktober 2023 als auch mit Bezug auf die Berichtigung vom 20. Oktober 2023 eingehalten. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen. 
 
2.  
 
2.1. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen).  
 
2.2. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Sie muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die kantonale Instanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen trifft (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Rechtsanwendung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch auch in diesem Fall nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).  
 
3.  
Der Streit dreht sich - wie eingangs erwähnt (E. 1) - um den Kindesunterhalt für die Zeit von April 2023 bis und mit Januar 2024. 
 
3.1. Hinsichtlich der Obhut über D.________ ist laut dem angefochtenen Entscheid unbestritten, dass die tatsächliche Betreuungssituation bereits seit längerer Zeit wesentlich und dauerhaft verändert ist, weshalb schon das Bezirksgericht die im Eheschutzentscheid angeordnete alternierende Obhut aufhob und D.________ unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin stellte. Den Antrag, auch E.________ unter ihre Alleinobhut zu stellen, wies das Bezirksgericht hingegen ab mit der Begründung, dass E.________ mehr als nur an jedem zweiten Wochenende vom Beschwerdegegner betreut werde und die bisher gelebte Betreuung (zu zwei Dritteln bei der Mutter und zu einem Drittel beim Vater) einer alternierenden Obhut gleichkomme. Das Kantonsgericht widerspricht dieser Beurteilung und erachtet als glaubhaft, dass E.________ seinen Lebensmittelpunkt vollständig zur Beschwerdeführerin verlegt habe, so dass die im Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2014 angeordnete alternierende Obhut auch bezüglich E.________ nicht mehr bestehe. Es heisst die Berufung in diesem Punkt gut und stellt E.________ unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin. Angesichts von E.________s Alter und seines guten Kontakts zum Beschwerdegegner wurde auf eine konkrete Besuchsregelung verzichtet.  
Im Streit um den Kindesunterhalt geht das Kantonsgericht zuerst auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Fachhochschule F.________ eine Festanstellung mit einem Pensum zwischen 50 % und 70 % habe; im Studienjahr 2021/2022 habe das Pensum 58 % und im Folgejahr 61 % betragen. Die Einwände, weshalb eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht in Frage komme, lässt die Vorinstanz nicht gelten; eine Ausdehnung des Arbeitspensums auf rund 80 % sei zumutbar und möglich. Ausgehend vom aktuellen Einkommen ermittelt sie ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 9'300.--. Weil ein Kleinpensum an einer anderen Bildungseinrichtung nicht gleich hoch entlohnt würde wie die bestehende langjährige Anstellung, sei das hypothetische Einkommen auf Fr. 9'000.-- festzusetzen. Eine Erhöhung des Pensums auf 100 % sei bei der aktuellen Arbeitgeberin nicht möglich; in einer anderen Bildungsstätte käme die Beschwerdeführerin mit einem Vollpensum nicht auf ein gleich hohes Einkommen. Mit Bezug auf die Frage, ab wann das hypothetische Einkommen anzurechnen ist, widerspricht das Kantonsgericht dem Bezirksgericht, das ausgehend vom Alter der Zwillinge auf den 1. April 2023 abgestellt habe. Nachdem der Beschwerdegegner nie ein Abänderungsgesuch gestellt und zudem beantragt habe, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin gar nicht erst einzutreten, sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zukunft eine Erhöhung ihres Arbeitspensums überhaupt ernsthaft prüfen musste, zumal die finanziellen Verhältnisse nicht prekär gewesen seien. Hinzu komme, dass das Modell der alternierenden Obhut seit längerer Zeit "nicht mehr spiele" und die Beschwerdeführerin deshalb den grösseren Betreuungsaufwand (gehabt) habe, ohne dass der Beschwerdegegner entsprechend mehr Unterhalt hätte bezahlen müssen. Gestützt auf diese Erwägungen gewährt das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin für die Erhöhung des Erwerbspensums eine Übergangsfrist und rechnet ihr das Monatseinkommen von Fr. 9'000.-- ab dem 1. Februar 2024 an. Bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners stellt es fest, dass sich das Nettoeinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Architekt in den Jahren 2018-2021 auf insgesamt Fr. 399'614.-- belaufen habe, was Fr. 8'325.-- pro Monat entspreche. Ausgehend von den urkundlich belegten Präsenzzeiten erklärt die Vorinstanz, dass dieses Einkommen einem Arbeitspensum von 95 % entspreche. Dass das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner ein Pensum von 100 % anrechne, sei nicht zu beanstanden. Dieses belaufe sich auf Fr. 8'800.-- pro Monat und sei dem Beschwerdegegner mit derselben Übergangsfrist wie der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2024 an anzurechnen. 
Mit Blick auf die konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge wiederholt das Kantonsgericht einleitend, dass die hypothetischen Einkommen der Parteien nicht wie im erstinstanzlichen Entscheid ab dem 1. April 2023, sondern erst ab dem 1. Februar 2024 berücksichtigt werden. Anschliessend stellt es in der fraglichen Erwägung 5.8 klar, dass vor diesem Zeitpunkt keine veränderten finanziellen Verhältnisse vorliegen und es somit um eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Februar 2024 gehe. In der Folge errechnet es die oben erwähnten Unterhaltsbeiträge für die zwei Phasen von Februar 2024 bis März 2025 und von April 2025 bis zur Beendigung der Erstausbildung (vgl. Sachverhalt Bst. B.d und B.e). 
 
3.2. Für die Beschwerdeführerin steht fest, dass schon vor dem 1. April 2023 gegenüber dem Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2014 veränderte Verhältnisse vorlagen. Die alleinige Obhut wirke sich in der Unterhaltsberechnung signifikant aus, was einer "erheblichen Veränderung der Rechtslage" gleichkomme. Nachdem die Zwillinge seit geraumer Zeit und auch künftig unter ihrer Obhut leben, sei die Dauerhaftigkeit der veränderten Verhältnisse zu bejahen. Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin vor, mit keinem Wort auf die Phase ab April 2023 einzugehen. Damit verletze sie in krasser Weise ihr rechtliches Gehör. "Durch das Schweigen" stütze das Kantonsgericht das Bezirksgericht, das für die Zeit von April 2023 bis Januar 2024 für die minderjährigen Zwillinge überhaupt keinen Unterhaltsbeitrag zugesprochen habe. Die Argumentation des Kantonsgerichts gehe "diametral auseinander", wenn es vor dem 1. Februar 2024 veränderte Verhältnisse verneine und zugleich den erstinstanzlichen Entscheid schütze, der für die Zeit von April 2023 bis Januar 2024 von veränderten Verhältnissen ausging. Das Kantonsgericht hätte daher auch für diesen Zeitabschnitt - ohne Anrechnung hypothetischer Einkommen - für D.________ und E.________ neue Unterhaltsbeiträge festsetzen oder den Entscheid des Bezirksgerichts für diese Periode gänzlich aufheben und den Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2014 bis zur Abänderung belassen müssen. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid seien "nicht nachvollziehbar und absolut willkürlich". Die Vorinstanz ziehe die angepasste Obhutszuteilung nicht in Betracht und verletze die klare Rechtsprechung, wonach derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich alleine für den Barunterhalt aufkomme, während der hauptbetreuende Elternteil seinen gleichwertigen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung erbringe und sich nur ausnahmsweise am Barunterhalt beteiligen müsse, wenn er leistungsfähiger sei als der andere Elternteil. Diese Konzeption des Gesetzes und die dazugehörige Rechtsprechung werde mit ihrer alleinigen Beteiligung am Barbedarf der Zwillinge und mit der Befreiung des Beschwerdegegners von jeglichen Unterhaltspflichten von April 2023 bis Januar 2024 klar verletzt. Auch das Ergebnis sei willkürlich, wenn sie für die fragliche Periode sowohl für den Natural- als auch für den Geldunterhalt der Zwillinge aufzukommen habe und der Beschwerdegegner überhaupt keinen Unterhalt leisten müsse. Was C.________s Unterhalt betrifft, erinnert die Beschwerdeführerin an ihr Vorbringen, wonach dem Sohn erst ab September 2023 ein eigenes Einkommen von monatlich Fr. 500.-- angerechnet werden könne. Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen zwar gehört, aber nicht berücksichtigt, was einer weiteren Gehörsverletzung gleichkomme.  
Gestützt auf die Zahlen, die das Kantonsgericht der Unterhaltsberechnung für die Phase von Februar 2024 bis März 2025 zugrunde legt, rechnet die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschwerdegegner mit seinem monatlichen Überschuss von Fr. 2'391.-- (Einkommen von Fr. 8'325.-- abzüglich Auslagen von Fr. 5'934.--) den Barunterhalt der Zwillinge von Fr. 2'392.-- (Fr. 1'334.-- für D.________ und Fr. 1'058.-- für E.________) in der Phase von April 2023 bis Januar 2024 decken könne. An den Volljährigenunterhalt von C.________ könne der Beschwerdegegner keinen Beitrag mehr leisten, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, in dieser Phase im Betrag von Fr. 1'970.-- mit ihrem Überschuss dafür aufzukommen habe. Sollte das Bundesgericht der Ansicht sein, dass sie sich im umstrittenen Zeitabschnitt am Barunterhalt der Zwillinge beteiligen muss, sei ausgehend von den aktuellen Erwerbseinkünften der Parteien und ohne Berücksichtigung eines von C.________ erzielten Einkommens die vorinstanzliche Berechnung für die Phase von Februar 2024 bis März 2025 "analog" anzuwenden. Im Ergebnis anerkennt die Beschwerdeführerin für diesen Fall, von April 2023 bis Januar 2024 insgesamt Fr. 2'516.-- (je Fr. 880.-- für D.________ und E.________ sowie Fr. 755.-- für C.________) des Barunterhalts zu tragen; auf den Beschwerdegegner entfielen insgesamt Fr. 2'135.-- (Fr. 600.-- für D.________, Fr. 320.-- für E.________ und Fr. 1'215.-- für C.________). 
 
3.3. Die Rügen laufen ins Leere. Die Beschwerdeführerin täuscht sich, wenn sie meint, dass sich der angefochtene Entscheid überhaupt nicht zum Kindesunterhalt in der Zeit vor dem 1. Februar 2024 äussere. In seiner oben zitierten Erwägung 5.8 gelangt das Kantonsgericht zur Erkenntnis, dass vor dem 1. Februar 2024 keine veränderten finanziellen Verhältnisse vorliegen und somit die Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Februar 2024 in Frage stehe (s. oben E. 3.1). Angesichts dieser Erwägung kann auch der (nachträglich berichtigte) vorinstanzliche Urteilsspruch nicht anders verstanden werden. Das Kantonsgericht formuliert darin einzig die ab 1. Februar 2024 geltende neue Unterhaltsregelung, die aus den auf diesen Zeitpunkt eingetretenen veränderten finanziellen Verhältnissen folgt. Für die Zeit vor dem 1. Februar 2024 gilt deshalb die bisherige Regelung gemäss dem Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.b) und nicht, wie von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise angenommen, der erstinstanzliche Entscheid vom 17. April 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.b). Denn dieser wurde, was die Beurteilung des Abänderungsbegehrens angeht - aber eben auch nur in dieser Hinsicht -, durch den Berufungsentscheid aufgehoben und ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 1.3). Im Übrigen vermag auch von der Logik her nicht recht einzuleuchten, weshalb für die Periode von April 2023 bis Januar 2024 der erstinstanzliche Urteilsspruch gelten sollte. Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen über die Begründung des erstinstanzlichen Abänderungsentscheids ergibt, erklärte das Bezirksgericht die Abänderung des Kindesunterhalts auf den 1. April 2023 damit, dass die Zwillinge Ende März 2023 das 16. Altersjahr erreichten und der Beschwerdeführerin daher von diesem Zeitpunkt an ein volles Arbeitspensum zumutbar sei. Das Kantonsgericht verwirft diese Beurteilung explizit und legt dar, weshalb den Parteien erst vom 1. Februar 2024 an ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (E. 3.1). Auch in diesen Erwägungen kommt mithin zum Ausdruck, dass vor diesem Zeitpunkt noch kein Abänderungsgrund besteht. Dies bedeutet nichts anderes, als dass bis und mit Januar 2024 die ursprüngliche Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.b) gilt.  
An alledem ändert auch das Schreiben vom 2. November 2023 nichts, in welchem nicht die urteilende 2. Abteilung des Kantonsgerichts, sondern (lediglich) deren Präsident in Verkennung der soeben dargelegten Rechtslage für die Zeit bis Ende Januar 2024 den erstinstanzlichen Entscheid vom 17. April 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.b) für anwendbar erklärt (s. Sachverhalt Bst. B.g). Dieser informellen Antwort auf eine per E-Mail übermittelte Anfrage kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um eine Erläuterung im Rechtssinn, würde diese doch eine förmliche Eröffnung des erläuterten Entscheids durch das zuständige Gericht voraussetzen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Davon kann hier nicht die Rede sein. Auch den in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gehörsrügen, einschliesslich derjenigen betreffend C.________s Einkommen, ist nach dem Gesagten der Boden entzogen. Mag eine ausdrückliche Klarstellung im angefochtenen Entscheid, dass es für die Zeit vor dem 1. Februar 2024 bei der ursprünglichen Regelung vom 30. Juni 2014 bleibt, auch wünschbar erscheinen, so lässt der vorinstanzliche Urteilsspruch, so wie er gefällt und begründet wurde, jedenfalls für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hinreichend deutlich erkennen, auf welche Unterhaltsbeiträge sie bis Ende Januar 2024 zählen kann (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen) : Gemäss dem Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2014 hat der Beschwerdegegner ab 1. Juli 2014 an den Unterhalt der drei Kinder monatlich insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen (s. Sachverhalt Bst. A.b). 
Im hiesigen Verfahren fordert die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner für die umstrittene Periode für D.________ und E.________ insgesamt Fr. 2'392.--, eventualiter für alle drei Kinder zusammen Fr. 2'135.-- (s. oben E. 3.2). Inwiefern es sich auch im Ergebnis nicht mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) oder mit anderen verfassungsmässigen Rechten verträgt, wenn der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in den fraglichen zehn Monaten anstatt dieser Beträge für die drei Kinder insgesamt nur Fr. 2'000.-- an Alimenten bezahlen muss, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin konzentrieren sich darauf, dass der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Entscheid für die Zeit von April 2023 bis Januar 2024 weder Bar- noch Naturalunterhalt leisten müsse und ihr in willkürlicher Anwendung der bundesrechtlichen Vorgaben der gesamte Kindesunterhalt allein aufgebürdet werde. Dieser Sichtweise kann nun aber, wie die vorigen Erwägungen zeigen, nicht gefolgt werden. An der Sache vorbei geht auch das Argument, wonach sich die Alleinobhut über beide Zwillinge als erhebliche Veränderung der Rechtslage massgeblich auf die Unterhaltsberechnung auswirke. Dass eine Anpassung des Eheschutzentscheids vom 30. Juni 2014 bereits mit Wirkung ab April 2023 (und nicht erst ab Februar 2024) unausweichlich erschienen wäre, weil die Kosten, die aus der tatsächlich veränderten Betreuungssituation resultierten, die bisherige Unterhaltsregelung schon auf diesen Zeitpunkt hin dauerhaft und erheblich aus dem Gleichgewicht gebracht hätten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wenig macht sie geltend, dass sie gerade dies bereits im kantonalen Verfahren verlangt hätte und damit von der Vorinstanz in verfassungswidriger Weise nicht gehört worden wäre (s. zum Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Einfach zu behaupten, dass die Abänderung der Obhut "zwingendermassen" auch zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge führe, genügt nicht. 
 
4.  
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn