1B_389/2013 05.11.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_389/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.  
 
Gegenstand 
Überweisungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 30. September 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 28. Januar 2013 das gegen X.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz eröffnete Strafverfahren eingestellt und gleichzeitig die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur Prüfung überwiesen hat, ob sich X.________ der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz strafbar gemacht habe; 
dass X.________ gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt hat, es sei von einer Überweisung des Verfahrens an die Übertretungsstrafbehörde abzusehen; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. September 2013 auf die Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung mangels Beschwer nicht eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013 erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandergesetzt und folglich nicht dargelegt hat, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf die Beschwerde nicht eingetreten sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli