2C_274/2024 12.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_274/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Landschaft, 
vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Gerichtskasse, Postfach, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Präsident, vom 3. April 2024 (795 23 397 / 06). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, auferlegte A.________ mit Urteil vom 25. September 2014 Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- in einem Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurden diese Verfahrenskosten jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Gleichzeitig wurde dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ zufolge der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'793.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.  
 
1.2. Mit Schreiben vom 30. September 2021 und 12. November 2021 wies die Gerichtsverwaltung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft A.________ auf die Nachzahlungspflicht hin und forderte sie auf, die Prozesskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'393.95 zu erstatten. Auf die Rückforderung wurde indessen vorläufig verzichtet, nachdem A.________ nachgewiesen hatte, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Prozesskosten zu bezahlen.  
Im Oktober 2023 nahm die Gerichtsverwaltung das Nachzahlungsverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 und 16. November 2023 gelangte sie erneut an A.________ mit der Forderung, die ausstehenden Prozesskosten zu erstatten bzw. ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. 
Nachdem A.________ auf die beiden Schreiben nicht reagiert hatte, leitete die Gerichtsverwaltung die Sache an das Kantonsgericht weiter. Dieses eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 3. Januar 2024 das Nachzahlungsverfahren. In diesem Rahmen gab es A.________ nochmals Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Frage der Rückzahlung der Prozesskosten einzureichen bzw. mit dem Erhebungsformular ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen und mit den notwendigen Unterlagen zu dokumentieren. A.________ reagierte auf diese Verfügung nicht. 
 
1.3. Mit Entscheid des Präsidenten vom 3. April 2024 verpflichtete das Kantonsgericht A.________, der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 3'393.95 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuzahlen.  
 
1.4. A.________ gelangte mit Schreiben vom 6. Mai 2024 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht und erklärte sinngemäss, mit dem Entscheid vom 3. April 2024 nicht einverstanden zu sein bzw. eine Lösung finden zu wollen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 übermittelte das Kantonsgericht die Eingabe als mögliche Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 3. April 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Mit Schreiben gleichen Datums orientierte es A.________ über die Weiterleitung. A.________ reichte keine weiteren Eingaben ein.  
Das Bundesgericht nimmt die Eingabe vom 6. Mai 2024 als Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. April 2024 entgegen. Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Der Anspruch auf Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates gegenüber der Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ungeachtet der Natur der Verfahren, für welche seinerzeit die finanzielle Unterstützung gewährt wurde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit zur Verfügung (BGE 138 II 506 E. 1; Urteile 2C_316/2023 vom 3. Juli 2023 E. 2; 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 2).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
2.3. Vorliegend hat das Kantonsgericht die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Partei zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet werden kann (vgl. Art. 53a Abs. 1 und Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichte vom 22. Februar 2001 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BL; SGS 170]). Sodann hat es - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - festgehalten, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse treffe (vgl. u.a. BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteile 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.2). In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass sie sowohl von der Gerichtsverwaltung als auch vom Kantonsgericht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, das Erhebungsformular (samt den notwendigen Unterlagen) einzureichen, falls sie nicht in der Lage sein sollte, die geltend gemachten Prozesskosten nachzuzahlen. Zudem sei sie in der Verfügung vom 3. Januar 2024 darauf aufmerksam gemacht worden, dass von ihrer Nachzahlungsfähigkeit als Nachzahlungsschuldnerin ausgegangen werde, falls sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlege und dokumentiere. Indem sie auf diese Verfügung nicht reagiert habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, was zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit führe.  
 
2.4. In ihrer Eingabe anerkennt die Beschwerdeführerin, dass sie die von ihr verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Im Übrigen schildert sie ihre persönliche Situation und bringt vor, sie lebe weiterhin unter dem Existenzminimum. Damit legt sie nicht rechtsgenüglich dar (vgl. E. 2.2 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angwendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie erwogen hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und infolgedessen als nachzahlungsfähig gelte. Die neu eingereichten Unterlagen (u.a. Erhebungsformular, Pfändungsvollzug vom 2. Januar 2024, Steuerunterlagen) stellen echte bzw. unechte Noven dar, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. dazu u.a. Urteil 2C_228/2018 vom 14. März 2019 E. 3.2).  
Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet, zumal fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben wollte (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Präsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov