9C_7/2011 02.02.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_7/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 2. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 21. Dezember 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 3. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2010, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts - insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zum Beweis angerufenen Arztzeugnisse - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig ist und die darauf beruhenden Erwägungen (E. II.2.d) rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Februar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz