9C_751/2023 18.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_751/2023  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2023 (200 23 783 KV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe ("Berner Sozialversicherungsgericht: Fallnummer 200 23 783 KV") des A.________ vom 26. November 2023 gegen die Kostenvorschussverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass die angefochtene Kostenvorschussverfügung im Verfahren 200 23 783 KV einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, 
dass solche Kostenvorschussverfügungen beim Bundesgericht nur anfechtbar sind, wenn sie im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen sind, widrigenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Eintretensvoraussetzung ausgewiesen ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2), 
dass die vom Beschwerdeführer unter anderem aufgelegte Verfügung vom 1. Juni 2023, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, nicht das hier streitbetroffene Verfahren 200 23 783 KV betrifft, sondern die Verfahren 200 23 58 KV bis 200 23 60 KV (vgl. dazu Urteil 9C_579/2023 vom 5. Oktober 2023), 
dass dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern somit - so weit ersichtlich - im Verfahren 200 23 783 KV kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorlag, es diesbezüglich keinen Entscheid treffen konnte und dem Bundesgericht insofern kein Anfechtungsobjekt vorliegt, 
dass sich der Eingabe vom 26. November 2023 diesbezüglich nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, 
dass der stattdessen vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss gestellte Antrag um Ausstand der Verwaltungsrichterin Wiedmer ausserhalb des Gegenstands der angefochtenen Kostenvorschussverfügung liegt und - soweit er nicht ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (Art. 42 Abs. 7 BGG) - offensichtlich unbegründet ist, 
dass deshalb die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung (vgl. Urteile 8C_765/2023 vom 1. Dezember 2023, 9C_579/2023 vom 5. Oktober 2023, 9C_585/2021 vom 15. November 2021 und 9C_30/2021 vom 25. Januar 2021) indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat wird rechnen können (vgl. auch die beiden Verfahren 9C_753/2023 und 9C_770/2023, welche das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt), 
dass sich das Bundesgericht sodann vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers kommentarlos abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vivao Sympany AG, Basel, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner