4A_326/2022 26.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_326/2022  
 
 
Urteil vom 26. September 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kündigung eines Pensions- und Pflegevertrags, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Juli 2022 (PD220014-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich. Das Mietgericht legte ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung an, da es in der Sache offenbar um die Kündigung eines Pensions- und Pflegevertrages gehe. Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 wies das Mietgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin und setzte ihm unter anderem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Es setzte ihm sodann Frist an, eine leserliche Abschrift seiner Eingabe nachzureichen, wobei die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte.  
 
1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2022 ab.  
 
1.3. Gegen den Beschluss des Obergerichts reichte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2022 (Datum Poststempel) eine handschriftlich verfasste Eingabe an das Bundesgericht ein.  
Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG das Original der Eingabe vom 26. Juli 2022 zurückgesandt und ihm eine Frist bis am 5. September 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht eine leserliche Abschrift der Rechtsschrift in Maschinen- oder Blockschrift einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall die Rechtsschrift unbeachtet bleibe und auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Am 17. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere handschriftlich verfasste Eingabe ein. 
 
2.  
 
2.1. Grundsätzlich ist es zulässig, dem Bundesgericht eine handschriftlich verfasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (Art. 42 Abs. 6 BGG e contrario; Laurent Merz, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 N. 101 zu Art. 42 BGG).  
 
2.2. Dieser Anforderung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. In den Eingaben sind zwar mit einiger Mühe einzelne Wörter entzifferbar, indessen sind die Eingaben grössenteils und daher auch in ihrem Zusammenhang unleserlich. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen damit den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachreichte, wird androhungemäss auf die Beschwerde gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nicht eingetreten.  
Weil dieser Mangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger