5A_547/2023 21.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_547/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2023 (KES.2023.25). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer und B.A.________ sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern des am xx.xx.2010 geborenen C.A.________, für welchen die KESB Frauenfeld am 22. Juli 2020 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete. 
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 wies die KESB diesen Antrag ab. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Juni 2023 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Allerdings hat sich das Obergericht mit einer subsidiären Begründung auch materiell geäussert und dargelegt, wieso die Beistandschaft weiterhin erforderlich ist (der Beschwerdeführer glaube an schwarze Magie, seine Wahnvorstellungen hätten Auswirkungen auf die Beziehung zu seiner Ehefrau und auf das Wohl des Kindes und er verweigere jegliche Zusammenarbeit mit den Behörden). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht ansatzweise auseinander, sondern er macht wie bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren schwer verständliche und unzusammenhängende Ausführungen, ohne ersichtlichen Bezug zur Beistandschaft (sinngemäss: er verteidige die Magiebetroffenen gegenüber Psychologen und Richtern, die im Amt Straftaten begingen; der Magier verstecke die Magie während des Umbaus in Häusern und beraube seine Kunden, so auch ihn und seine Ehefrau, wobei dieser gleichzeitig als Mieter aufgetreten sei; der Magier habe ihr Sparkonto geleert und einen Kredit genehmigt; es müsse überprüft werden, ob es zwischen Richter und Täter schmutzige Geschäfte gegeben habe; in der Klinik D.________ seien wegen durchgedrehten Psychologen 500 Personen Opfer eines Medikamentenversuches geworden; er möchte den Fall an den Europäischen Gerichtshof bringen und die vom Magier beraubte Bevölkerung in der Ostschweiz retten). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli