1B_47/2015 13.02.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_47/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Abschreibungsbeschluss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ein Haftentlassungsgesuch von A.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2015 abgewiesen hat; 
dass A.________ am 23. Januar 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2015 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2015 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat; 
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Postaufgabe 10. Februar 2015) Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; 
dass sich die Beschwerde indessen nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens richtet, sondern die Beschwerdeführerin einzig die Darstellung des Sachverhalts unter Ziffer 1 der Erwägungen beanstandet; 
dass sich die Beschwer aus dem Dispositiv ergibt, welches die Beschwerdeführerin nicht anficht; 
dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Anfechtung der Entscheidbegründung hat, weshalb mangels eines rechtlich geschützten Interesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli