1F_21/2023 17.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_21/2023  
 
 
Urteil vom 17. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Mai 2023 (1C_215/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1C_215/2023 vom 23. Mai 2023 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2023 ein, mit welchem diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kantonalen Sicherheits- und Justizdepartements verweigert hatte. Dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gab es infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht statt; es verzichtete aber auf die Erhebung von Kosten. Zur Begründung führte es unter anderem aus, A.________ lege nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Insofern genüge ihre Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Soweit sie ein Ausstandsbegehren gegen die Anklagekammer stelle, sei dieses weiter offensichtlich unzulässig, da sie es bei einer pauschalen Ablehnung dieser Behörde als Gesamtbehörde bewenden lasse. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 übt A.________ unter anderem Kritik am erwähnten Urteil des Bundesgerichts und hält namentlich an ihrem Ausstandsbegehren gegen die Anklagekammer sowie ihrem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung fest. Im Weiteren beantragt sie die Zustellung des Bundesgerichtsurteils, welches der Mediensprecher der Kantonspolizei St. Gallen seinerzeit (vor über zehn Jahren) in einem Schreiben erwähnt habe. 
 
3.  
Das Urteil 1C_215/2023 vom 23. Mai 2023 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Die Eingabe von A.________ ist somit grundsätzlich als Revisionsgesuch zu behandeln. Soweit diese die Zustellung des genannten Bundesgerichtsurteils beantragt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Mangels konkreter Angaben bleibt unklar, um welches Urteil es sich handelt, weshalb dem Ersuchen von vornherein nicht entsprochen werden kann. 
 
 
4.  
Die Gesuchstellerin beharrt zwar namentlich darauf, dass die Anklagekammer in den Ausstand zu treten habe und ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen sei, die sich mit Menschenrechten auskenne. Auch hält sie der Feststellung im Urteil 1C_215/2023, wonach die gesetzlichen Formerfordernisse offensichtlich nicht erfüllt sind, entgegen, sie brauche eben einen entsprechenden Anwalt bzw. eine entsprechende Anwältin. Sie beruft sich indes nicht auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Ebenso wenig ergibt sich aus ihrer Eingabe sonst, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll, zumal dies auch nicht ersichtlich ist. Soweit sie sich mit ihren Vorbringen gegen die Rechtsanwendung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren gegen die Anklagekammer, dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung oder der Frage der Einhaltung der gesetzlichen Begründungsanforderungen richtet, ist sie damit im Revisionsverfahren nicht zu hören. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unzureichend begründet, weshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch auf das vorliegende Verfahren erstreckt, ist ihm infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs nicht zu entsprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur