1C_250/2008 03.06.2008
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_250/2008 /fun 
 
Urteil vom 3. Juni 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Gegenstand 
Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 (Einbürgerungsinitiative, Gesundheitsartikel). 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2008 Beschwerde gegen die auf den 1. Juni 2008 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung führt und in Bezug auf die Einbürgerungsinitiative sowie den Gesundheitsartikel die Aufhebung der Abstimmungsergebnisse verlangt; 
 
dass in eidgenössischen Angelegenheiten die Stimmrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen offen steht (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die vorliegende Beschwerde sich weder gegen eine Verfügung der Bundeskanzlei noch gegen einen Entscheid einer Kantonsregierung richtet und somit offensichtlich unzulässig ist; 
 
dass auf sie daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juni 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp