6B_786/2022 19.07.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_786/2022  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 10. Mai 2022 (BEK 2021 178 und 184). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach einer Strafanzeige vom 28. Mai 2015 gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Strafverfahren wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer Falschbeurkundung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher am 16. November 2017 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 24. Juli 2018 teilweise gut. Es hob die Einstellung der Strafverfahren "mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend die Art. 253 und Art. 158 StGB" auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurück. Nach weiteren Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Betrugs und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher am 28. Oktober 2021 erneut ein. Das Kantonsgericht Schwyz trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde am 10. Mai 2022 wegen mangelnder Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann. Dagegen genügt es nicht, wenn sich die Privatklägerschaft bloss vorbehält, ihre Zivilansprüche später in einem anderen Verfahren geltend zu machen, oder wenn sie diese in einem parallelen Zivilverfahren verfolgt (vgl. Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1; 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2). 
 
3.  
 
3.1. In einer Hauptbegründung tritt die Vorinstanz wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsanforderungen formell auf die kantonale Beschwerde nicht ein (Beschluss S. 4 ff. E. 2). Dies könnte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unbesehen seiner Legitimation in der Sache selbst rügen. Jedoch prüft die Vorinstanz die Beschwerde im Sinne einer Eventualbegründung auch materiell und erwägt, es sei weder erstellt, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 dem Beschwerdeführer verheimlicht hätten, dass der Seed Investor eine Fondsbeteiligung jederzeit zurückziehen könnte, noch hätten sie ihm ihren Arbeitseinsatz und den Einbezug seiner Modelle in den Investmentprozess des Unternehmens garantiert. Abgesehen davon lasse sich der Einvernahme eines seitens der Bank D.________ in die Fondsbeteiligung Involvierten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein konkretes Fehlverhalten oder mangelhafter Arbeitseinsatz der Beschwerdegegner 2 und 3 für den Ausstieg des Seed Investors bei der E.________ AG verantwortlich gewesen sei. Andere Angestellte bei der E.________ AG hätten den Beschwerdegegnern 2 und 3 attestiert, normal bzw. engagiert gearbeitet zu haben. Aus diesen Gründen sei eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2 und 3 unwahrscheinlich. Damit stellt die Vorinstanz klar, dass sie die Beschwerde abgewiesen hätte, wenn sie darauf eingetreten wäre (Beschluss S. 6 f. E. 3). Folglich ist der Beschwerdeführer durch den Nichteintretensentscheid nicht beschwert und hat kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Eventualbegründung und damit gegen die Abweisung der Beschwerde wendet, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er äussert sich nicht hinreichend substanziiert zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Wohl macht er zusammengefasst einen Schaden von mindestens Fr. 396'000.-- wegen erlittener Verluste von netto Aktienkäufen in Höhe von Fr. 225'000.-- (E.________ AG-Aktien zu Fr. 10.-- pro Aktie) und einem "Job-Opportunitätsverlust von 1.5 Jahren [...] Salär zu Marktkonditionen d.h. (Fr. 250'000.-- - Fr. 136'000.-- Jahressalär bei der E.________ AG) * 1.5 = Fr. 164'000.--" (ohne Sozialkosten, Spesendifferenzen und Bonus) geltend und führt aus, er hätte ohne das Lügengebilde der Beschwerdegegner 2 und 3 weder für die E.________ AG gearbeitet (für ein Salär weit unter dem Marktwert) noch deren durch die Liquidation der Gesellschaft wertlos gewordene Aktien gekauft. Wie sich die geltend gemachte Schadenssumme im Einzelnen zusammensetzt bzw. welche konkreten strafbaren Handlungen der Beschwerdegegner 2 und 3 inwiefern unmittelbar zum fraglichen Schaden geführt haben sollen, geht daraus jedoch nicht hinreichend hervor und ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde. Ebenso wenig ist genügend dargetan, dass und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf die Zivilforderungen auswirken kann. Zudem bleibt auch unklar, ob der Beschwerdeführer den angeblichen Schaden adhäsionsweise im Strafverfahren oder aber im Rahmen eines Zivilprozesses einfordern will (vgl. Beschwerde S. 4 mit einem Hinweis auf den Schaden, den er "auf dem Zivilweg" fordert) bzw. möglicherweise bereits eingefordert hat (vgl. Beschwerde S. 23 mit einem Hinweis auf eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung im Jahr 2013).  
 
3.3. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vorliegend zu bejahen wäre, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil sich daraus nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise ergibt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, zumal sich der Beschwerdeführer - soweit er sich mit dem angefochtenen Beschluss befasst - vor Bundesgericht darauf beschränkt, die Sachlage aus seiner eigenen subjektiven Sicht zu schildern und darzulegen, welche Untersuchungshandlungen zusätzlich geboten und welche Schlüsse richtigerweise zu ziehen gewesen wären. Aus seinen Ausführungen lässt sich zwar entnehmen, dass er die Untersuchungen und Analysen der Staatsanwaltschaft und folglich auch die Würdigung der Vorinstanz als unvollständig und falsch beurteilt. Mit seiner Kritik, die appellatorischer Natur ist (vgl. vorstehend E. 2), vermag er allerdings nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre und/oder sonstwie gegen das Recht verstossen hätte, wenn sie mit der Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangt, ein anklagegenügender Tatverdacht lasse sich nicht erstellen bzw. eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2 und 3 erscheine unwahrscheinlich. Namentlich ist auch die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht genügend dargetan. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in dieser Hinsicht vor, sich mit "gewissen formellen Erwägungen" in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt zu haben (so z.B. mit der Kritik, Befragungen [auch von Zeugen] und Beweismittel hätten weiter vertieft und analysiert werden müssen, die Staatsanwaltschaft habe trotz mangelnder Branchenkenntnis und fehlendem Know-how keinen unabhängigen Experten zugezogen und in der Einstellung seien mehrere Verweisquellen nicht erkennbar gewesen); er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sie ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll. Aus dem Gehörsanspruch ergibt sich im Übrigen nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Es kann sich vielmehr, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er den Beschwerdegegner 2 für dessen Aufwendungen im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. Im vorinstanzlichen Entscheid wird zur Begründung des Entschädigungsspruchs auf einen veröffentlichten Entscheid (EGV-SZE 2020 A 5.2) hingewiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entschädigungsspruch gegen die Bestimmungen von Art. 429 und Art. 432 StPO verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. 
 
5.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill