5A_334/2024 03.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_334/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zurzach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 9. April 2024 (ZOR.2024.4). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bezirksgericht Zurzach ein von seiner Ehefrau im Februar 2022 eingeleitetes Scheidungsverfahren hängig. 
Mit Verfügung vom 2. März 2023 setzte ihm das Bezirksgericht eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Duplik. Darauf ersuchte er (anwaltlich vertreten) um Verlängerung der Frist bis zum erfolgten Entscheid über sein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit unangefochtenen gebliebener Verfügung vom 12. Juni 2023 wies das Bezirksgericht sein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. um unentgeltliche Rechtspflege mit Hinweis auf sein frei verfügbares Säule 3a-Vermögen von Fr. 150'000.-- ab. 
Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 setzte das Bezirksgericht erneut eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Duplik. Auf wiederkehrende Ersuchen des Beschwerdeführers hin wurde die Frist mehrmals verlängert, dies mit Verfügung vom 28. September 2023 explizit letztmals bis 23. Oktober 2023. 
Mit persönlich verfasster Eingabe vom 1. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um "Revision" der Verfügung vom 12. Juni 2023 und um eine weitere Fristerstreckung für die Einreichung der Duplik. Am 4. Oktober 2023 leitete das Bezirksgericht diese Eingabe an dessen Anwältin weiter und wies darauf hin, dass auf die Eingabe nicht eingetreten werde. 
Mit persönlich verfasster Eingabe vom 22. Oktober 2023 verlangte der Beschwerdeführer u.a., dass seine "Verfahrensgrundrechte" wieder herzustellen und die Frist zur Einreichung der Duplik bis dahin auszusetzen sei. 
Am 24. Oktober 2023 teilte die Anwältin mit, dass sie den Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr vertrete. 
Am 12. Dezember 2023 verfügte das Bezirksgericht, dass innert der letztmals verlängerten Frist keine Duplik eingegangen sei und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde (entgegengenommen als Rechtsverweigerungsbeschwerde) trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. April 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Zu beachten ist ferner, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und Anfechtungsgegenstand deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Ausführungen zu beziehen. 
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sie enthält aber auch keine sachbezogene Begründung im erwähnten Sinn. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen grösstenteils nicht nur am möglichen Anfechtungsgegenstand, sondern überhaupt an der Sache vorbei, indem sie sich auf die in einem früheren Entscheid erfolgte Abweisung der Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und dort vorab auf die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen beziehen (er habe keinen Zugang zu schweizerischen Banken bzw. zum Säule 3a-Vorsorgevermögen bei der Postfinance; er werde wegen seiner Herkunft aufgrund der staatlichen Verweigerung des Zugangs zu Finanzdienstleistungen diskriminiert und in seinen Grundrechten verletzt; die gerichtliche Zuständigkeit müsste am Sitz der Postfinance in Bern oder am Bankenplatz Zürich und nicht im Kanton Aargau bestehen; er fühle sich ausser Stande, das Verfahren selbst zu führen, und es würden elementarste Verfahrensgarantien wie Art. 6 EMRK und Art. 29 BV verletzt, indem ihm keine Rechtsvertretung bestellt werde). Höchstens die Behauptung des Beschwerdeführers, er wolle das Verfahren überhaupt nicht verzögern oder trölerisch handeln, betrifft den Anfechtungsgegenstand; damit ist aber nicht darlegt, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli