7B_584/2024 14.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_584/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. April 2024 (SBE.2024.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhielt am 18. September 2023 als Halter des Fahrzeugs "VW" xxx eine Ordnungsbusse wegen Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld. Gegen diese Ordnungsbusse erhob der Beschwerdeführer gleichentags Einsprache. Am 9. November 2023 erstattete die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Baden wegen Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld bis 60 Minuten. Mit E-Mail vom 8. Januar 2024 zog die Regionalpolizei die Strafanzeige zurück, da der Beschwerdeführer die Busse bezahlt habe. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 11. Januar 2024 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. April 2024 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 16. April 2024 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2024 seien aufzuheben und ihm sei durch die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal das irrtümlicherweise bezahlte Bussgeld von Fr. 120.-- zurückzuerstatten. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die ihm am 18. September 2023 auferlegte Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 120.-- innert der Bedenkfrist von 30 Tagen unbestrittenermassen nicht bezahlt (Art. 6 Abs. 1 OBG), sondern Einsprache dagegen erhoben. Damit seien weder die Voraussetzungen für die Vernichtung des Bedenkfristformulars gegeben gewesen (Art. 6 Abs. 3 OBG) noch sei die Busse rechtskräftig geworden (Art. 11 OBG). Folglich sei durch die Polizei gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG ein ordentliches Verfahren einzuleiten gewesen, was sie mit Strafanzeige vom 9. November 2023 an die Staatsanwaltschaft auch getan habe. Diese habe in formeller Hinsicht kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, sondern die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO), da die Busse zwischenzeitlich vollständig beglichen und die Strafanzeige zurückgezogen worden sei, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht mehr vorgelegen hätten. Daran vermöge der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ordnungsbusse irrtümlicherweise durch sein Sekretariat bezahlt worden sei, nichts zu ändern. Zunächst handle es sich dabei lediglich um eine Behauptung des Beschwerdeführers, welche durch diesen in keiner Weise belegt werde. Es sei somit weder erstellt, dass die Bezahlung der Ordnungsbusse durch das Sekretariat des Beschwerdeführers erfolgt sei, noch, dass dies irrtümlicherweise geschehen sein solle. Dessen ungeachtet, habe sich der Beschwerdeführer das Verhalten und damit die Bezahlung der Ordnungsbusse der von ihm beigezogenen Hilfspersonen ("meinem Sekretariat") ohnehin anrechnen zu lassen (Art. 101 OR per analogiam), zumal er selber ausführe, dass sein Sekretariat den Auftrag gehabt habe, "fällige Pendenzen noch vor Jahresende zu erledigen".  
 
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt sein bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachtes Argument, wonach die Bezahlung der Busse aufgrund eines Irrtums durch sein Sekretariat bei der Bearbeitung aller Pendenzen zum Jahresende hin erfolgt sei. Wie die Rechnung für die Ordnungsbusse in den Stapel der unerledigten Pendenzen gelangt sei, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legt indes nicht (rechtsgenüglich) dar und es ist auch nicht offensichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nach Bezahlung der Busse durch den Beschwerdeführer und Rückzug der Strafanzeige durch die Polizei ein (ordentliches) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hätte eröffnen müssen. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler