2C_45/2023 30.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_45/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), 
Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, Wiederherstellung der Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Oktober 2022 (100.2022.128U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des irakischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1982) und wies ihn aus der Schweiz weg.  
Mit Entscheid vom 4. April 2022 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern auf ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist für die Anfechtung der Verfügung vom 8. Oktober 2021 nicht ein. 
 
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mit Urteil vom 19. Oktober 2022 ab. Dieses Urteil wurde A.________ am 24. Oktober 2022 zugestellt.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um "eine letzte Chance".  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung Nr. 98.34.112152.00409770 der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Dienstag, den 25. Oktober 2022 zu laufen und endete am Mittwoch, den 23. November 2022.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 25. Januar 2023 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Somit ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. 
 
2.3. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov