2A.492/2003 21.10.2003
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.492/2003 /leb 
 
Urteil vom 21. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
- in die Akten der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt und in die von ihnen am 7. Oktober 2003 verfügte Wegweisung und Ausschaffungshaft wegen Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG), 
 
- in das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 8. Oktober 2003, mit dem die Anordnung der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung bis zum 5. Januar 2004 bewilligt wird, 
- in die von A.________ hiegegen am 8. Oktober 2003 (Postaufgabe 9. Oktober 2003) erhobene Beschwerde, 
 
in Erwägung, 
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen, 
 
- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte, 
 
- dass er sein Asylgesuch bereits am 14. August 2003 mit der Zusicherung der schnellstmöglichen Rückkehr in seine Heimat zurückgezogen hat, 
 
- dass er sich seither aber völlig unkooperativ in Bezug auf seine Ausreise gezeigt hat und weitere Anzeichen, die die Annahme der Untertauchensgefahr rechtfertigen, bestehen, 
 
- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung und ohne Einholung von Vernehmlassungen zu befinden ist, 
 
- dass es sich mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG), 
 
 
- dass die Einwohnerdienste sicherzustellen haben, dass dem Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil verständlich gemacht wird, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: