2C_122/2023 14.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_122/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adam Arend, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Januar 2023 
(VB.2022.00579). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1979) mit Staatsangehörigkeit von Bangladesch reiste am 16. Mai 2006 ohne Bewilligung in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 26. Juni 2007 heiratete er eine 1961 geborene Schweizerin. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 11. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2018 wurde festgehalten, dass A.________ und seine Schweizer Ehefrau seit dem 2. November 2017 getrennt lebten. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2020 geschieden. 
Nachdem das Migrationsamt von einer möglichen Parallelbeziehung A.________s Kenntnis erhalten hatte, zeigte es ihm am 25. Januar 2021 an, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beabsichtige, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
B.a. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2022 erhob A.________ am 14. Juni 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2022. Es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung abzusehen.  
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. August 2022 ab. 
 
B.b. Am 29. September 2022 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter anderem die Aufhebung des Entscheids vom 25. August 2022. Es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung abzusehen.  
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 12. Januar 2023 Es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichten, lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_148/2022 vom 17. November 2022 E. 1; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 1). Ob die Voraussetzungen für die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Soweit sich der Beschwerdeführer allerdings mit seinen Rechtsbegehren gegen die Wegweisung zur Wehr setzt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).  
 
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf den Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 abgestellt. In der vorinstanzlichen Beschwerde habe er aber dargelegt, weshalb die Vorinstanz nicht darauf abstellen dürfe. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Es fehle eine entsprechende Begründung. Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, lasse die Vorinstanz das Empfehlungsschreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 28. September 2022 unberücksichtigt. Er habe dieses Schreiben zur Untermauerung seiner wirtschaftlichen und sprachlichen Integration eingereicht. Die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 2 BV, indem sie dieses Beweismittel nicht beachte.  
 
3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt folglich nicht, dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Den Einwand des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gegen den Strafbefehl vom 8. Dezember 2017, wonach die Straftat bereits verjährt sei, ist im Gesamtkontext der Verhältnismässigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. auch E. 5.3 hiernach). Entsprechend musste sich die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des Gehörsanspruchs nicht vertieft mit diesem Vorbringen befassen. Die Vorinstanz verletzt diesbezüglich nicht den Begründungsanspruch des Beschwerdeführers. 
 
3.2.2. Im Weiteren kommt dem Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein Beweisführungsanspruch zu. Jedoch resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch nicht mit Blick auf das unbeachtete Empfehlungsschreiben vom 28. September 2022 zu erkennen. Die Vorinstanz bildete sich ihre Überzeugung zur wirtschaftlichen und sprachlichen Integration gestützt auf andere Tatsachen und aktenkundige Beweise (vgl. auch E. 5.3.2 hiernach). Sie konnte ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung folglich annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist nicht zu erkennen. 
 
3.3. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner bundesgerichtlichen Beschwerde nicht gegen die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist der Vollständigkeit halber Folgendes zu erwägen: 
 
4.1. Es ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine (weitere) Ehefrau in Bangladesch und mit dieser Frau zwei Kinder hat. Der Beschwerdeführer verschwieg die Existenz dieser Parallelbeziehung gegenüber dem Migrationsamt und leugnete sie auf direkte Nachfrage. Erst als ihm die Ergebnisse der von der Schweizer Botschaft in Bangladesch über einen Vertrauensanwalt getätigten Untersuchungen vorgehalten wurden, räumte der Beschwerdeführer seine Parallelehe gegenüber dem Migrationsamt ein. Neben der von 2007 bis 2020 in der Schweiz geführten Ehe hatte der Beschwerdeführer somit ein zweites Ehe- und Familienleben in Bangladesch (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erfüllt dieser Sachverhalt ohne Weiteres den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, dem zufolge die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Widerrufsgrund ist nach der ständigen Rechtsprechung unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen, und damit die Behörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen versucht, aufgrund welcher sie einen (potenziellen) Aufenthaltsanspruch hat (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig und verletze daher Art. 8 EMRK
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe seit dem Jahr 2006 in der Schweiz. Der von der Vorinstanz bei der Beurteilung seiner Integration berücksichtigte Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 wegen wiederholter Tätlichkeit gegenüber seiner Ehefrau betreffe lediglich eine Busse von Fr. 500.-- und liege bereits über fünf Jahre zurück. Darauf dürfe die Vorinstanz nicht abstellen. Im Übrigen könne ihm seine kurzzeitige Arbeitslosigkeit und der Sozialhilfebezug in den Jahren 2016 und 2017 nicht angelastet werden. Er habe mit seiner ehemaligen Schweizer Ehefrau über zehn Jahre zusammengelebt. Sie hätten gemeinsame Freunde und Bekannte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist er gut in die Schweiz integriert. Im Übrigen habe seine ehemalige Schweizer Ehefrau auch eine sehr gute und äusserst nahe Beziehung zur in Bangladesch lebenden Familie.  
 
5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Im Rahmen des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266 E. 3.9). Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9).  
 
5.3. Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden (vgl. Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.3; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.6). Dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme ist das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.  
 
5.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Aufenthaltsdauer nicht zu seinen Gunsten zu gewichten: Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 2006 in der Schweiz auf. Er lässt indes ausser Acht, dass die Vorinstanz von einer Parallelbeziehung, aus der auch seine zwei Kinder stammen, seit spätestens 2008 ausgeht. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Vor diesem Hintergrund ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers erheblich zu relativieren, zumal der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG bereits seit 2008 erfüllt ist.  
 
5.3.2. Auch im Übrigen besteht keine ausgeprägte Integration: In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer zeitweise arbeitslos war sowie in den Jahren 2016 und 2017 Sozialhilfe bezog. Er hat sich überdies nicht straffrei verhalten, auch wenn er nicht durch schwere Straftaten aufgefallen ist. Obwohl der Beschwerdeführer zu seiner sprachlichen Integration geltend macht, ihm würden gute Deutschkenntnisse attestiert, so ist dennoch nicht unbeachtlich, dass er 2019 für die Gerichtsverhandlung zu seiner Scheidung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Sein Vorbringen zur sozialen Integration, er habe in der Schweiz Freunde und Bekannte, bleibt pauschal und unsubstanziiert. Insgesamt ist von einer ungenügenden wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration auszugehen.  
 
5.3.3. Ausserdem bestehen keine familiären Beziehungen (mehr) zur Schweiz. Vielmehr leben seine Ehefrau und seine zwei Kinder, zu denen er eine enge Beziehung pflegt, in Bangladesch. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 27 Jahre seines Lebens in Bangladesch. Mit der Sprache, der Kultur sowie der Gesellschaft in seinem Heimatland ist der Beschwerdeführer bestens vertraut. Im Übrigen liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die einer Rückkehr entgegenstünden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist dem Beschwerdeführer zumutbar. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach seine ehemalige Schweizer Ehefrau mit seiner Familie in Bangladesch eine gute Beziehung pflege.  
 
5.4. Nach dem Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung hält dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie Art. 8 EMRK stand.  
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger