2C_282/2024 05.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_282/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. April 2024 (VB.2024.00092). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste am 17. November 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 25. Januar 1999 reiste auch die aus dem Kosovo stammende, 1978 geborene B.________ mit der gemeinsamen Tochter (geb. 1998) in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls um Asyl ersuchte. Während des Asylverfahrens wohnten A.________ und B.________ zusammen und gaben an, verheiratet zu sein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte die Asylgesuche am 22. Oktober 1999 ab. Nachdem die zweite Tochter von A.________ und B.________ zur Welt gekommen war, kehrte die Familie am 16. Juli 2000 in den Kosovo zurück.  
 
1.2. Am 22. November 2001 heiratete A.________ eine 17 Jahre ältere Schweizerin. Im Januar 2002 gebar B.________ das dritte gemeinsame Kind von ihr und A.________.  
Infolge seiner Heirat erhielt A.________ am 30. Juni 2002 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau und zog zu seiner Ehefrau in die Schweiz. 
Mit Urteil vom 22. November 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Scheineheverdachts erhobene Beschwerde von A.________ gut. In der Folge wurde seine Aufenthaltsbewilligung verlängert und am 2. April 2008 erhielt er die Niederlassungsbewilligung im Kanton Thurgau. Am 23. März 2010 verstarb die Ehefrau von A.________. 
B.________ brachte am 26. August 2010 ein viertes Kind zur Welt. 
Am 1. Juli 2018 zog A.________ in den Kanton Zürich. 
 
1.3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________, weil er mit seiner Schweizer Ehefrau eine Scheinehe geführt habe. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Januar 2024 ab.  
 
 
1.4. Mit Urteil vom 17. April 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.5. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es sei ihm (zeitlich befristet) die Bewilligung C oder B zu erteilen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_128/2022 vom 18. März 2022 E. 2). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) besteht kein Raum.  
 
2.2. Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1; 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.3-4.5; jeweils mit Hinweisen) - die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen von einer Scheinehe auszugehen ist. Sodann hat sie unter Würdigung der verschiedenen Indizien und Hinweise erwogen, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe eine Parallelbeziehung zur Mutter seiner Kinder geführt und in rechtsmissbräuchlicher Weise über die Qualität seiner ehelichen Beziehung getäuscht habe. Dabei hat das Verwaltungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass die Kindsmutter weniger als zwei Monate nach der Eheschliessung einen Sohn zur Welt gebracht habe, den der Beschwerdeführer anerkannt habe, dass während der Ehe ein viertes Kind gezeugt worden sei und dass der Beschwerdeführer die Kindsmutter und die Kinder mehrmals pro Jahr im Kosovo besucht und sie finanziell unterstützt habe. Ferner hat die Vorinstanz den Umstand gewürdigt, dass der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistische Aussichten auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte und dass seine Ehefrau keine Kenntnisse davon gehabt habe, dass er im Kosovo mehrere Kinder habe. Gestützt auf diese Beweislage hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) rechtmässig sei.  
 
2.5. Feststellungen über das Bestehen konkreter Hinweise für die Annahme einer Scheinehe betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit bzw. Willkür hin geprüft (vgl. Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).  
In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie festgehalten habe, er sei im Zeitpunkt der Heirat mit der Schweizer Bürgerin bereits verheiratet bzw. nicht ledig gewesen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers stimmen mit den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nicht überein, zumal das Verwaltungsgericht gestützt auf die ihm vorliegenden Indizien lediglich erwogen hat, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe eine Parallelbeziehung geführt habe. Diesbezüglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 2.3 hiervor). 
 
2.6. Auch sonst vermag der Beschwerdefüher, der sich mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kaum sachbezogen auseinandersetzt, nicht substanziiert darzutun, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen und die Beweiswürdigung betreffend das Vorliegen einer Scheinehe bzw. die Führung einer Parallelbeziehung willkürlich seien oder sonstwie Bundesrecht verletzen würden.  
Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe die von ihm angebotenen Beweisofferten missachtet bzw. zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Das Verwaltungsgericht ist auf verschiedene Vorbringen und Beweisanträge des Beschwerdeführers (Befragungen des Beschwerdeführers selbst und der Kindsmutter, Edition von Bankbelegen) mangels hinreichender Substanziierung nicht eingetreten bzw. hat diese in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. 
Mit seiner allgemein gehaltenen Kritik gelingt es dem Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz in offensichtlich unhaltbarer Weise zum Schluss gelangt sei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die angebotenen Beweise rechtsgenüglich erstellt sei. Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer substanziiert auf, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem es erwogen hat, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen teilweise nicht genüge. 
 
2.7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Verletzungen des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV) rügt, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht.  
 
2.8. Im Ergebnis zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Bestehens einer Scheinehe offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich seien. Ebensowenig tut er rechtsgenüglich dar, dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es gestützt auf den festgestellten Sachverhalt die Rechtsmässigkeit des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung bejaht hat. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Gleiches gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.  
 
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov