5A_353/2024 12.06.2024
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_353/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Wädenswil, Schönenbergstrasse 4a, 8820 Wädenswil. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Mai 2024 (PS240079-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen die Beschwerdeführerin läuft eine vorsorgliche Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Wädenswil. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 und weiteren Eingaben machte die Beschwerdeführerin eine Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil geltend. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 setzte das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerdeführerin eine Frist zum Nachweis, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in U.________ befinde. 
Mit Urteil vom 15. März 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde nach umfangreichen Abklärungen und mit ausführlicher Begründung zum Wohnsitz ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Verstosses gegen die guten Sitten und Verletzung des prozessualen Anstandes - üblste Beschimpfung und Verunglimpfung im Jargon aus dem Dritten Reich, obwohl die Beschwerdeführerin in früheren Entscheiden mehrmals unmissverständlich auf die Ungebührlichkeit von solchen Formulierungen und darauf hingewiesen worden war, dass solche Eingaben in Zukunft zurückgewiesen würden - als nicht erfolgt zurück. Subsidiär begründete das Obergericht aber dennoch ausführlich, inwiefern der Beschwerde kein Erfolg hätte beschieden sein können. 
Mit als "Berufung" bezeichneter Eingabe vom 3. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Zudem hat sie direkt auf dem angefochtenen Entscheid diverse Bemerkungen angebracht. Sodann reichte sie am 9. Juni 2024 eine Ergänzung nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Es mangelt ihr aber auch an einer hinreichenden Begründung: 
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie blosse Polemik enthält und soweit anderes angesprochen oder kritisiert wird, als im angefochtenen Entscheid beurteilt wurde, denn der Anfechtungsgegenstand kann im Rechtsmittelzug nicht ausgedehnt werden. 
Was den Hauptpunkt anbelangt, dass das Obergericht auf die Beschwerde wegen Ungebührlichkeit nicht eingetreten ist, findet sich überhaupt keine Begründung, inwiefern dies rechtswidrig gewesen wäre. Die Rückweisung stützte das Obergericht auf Art. 132 Abs. 2 ZPO, wobei es die Zivilprozessordnung gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung brachte. Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur auf Verfassungsrügen hin überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden ist; dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anwendung der Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hätte mithin eine willkürliche Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO darlegen müssen. 
Was die vom Obergericht subsidiär behandelte Frage des Wohnsitzes anbelangt, betreffen die beschwerdeweise erfolgenden Behauptungen nicht Rechtsfragen, sondern die kantonale Tatsachenfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich indes darauf, soweit es nicht ohnehin um blosse Polemik geht, in appellatorischer Weise ihre Sachverhaltsbehauptungen vorzutragen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Wädenswil, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Horgen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli