7B_1037/2023 29.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1037/2023  
 
 
Verfügung vom 29. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigungsfolgen (Einstellung); Rückzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. November 2023 (UH220324-O/U/AEP>SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen vom 28. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2023 (Geschäfts-Nr. UH220324-O/U/AEP>SBA) wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2024 zurückgezogen. Sie ist damit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément