9C_376/2023 27.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_376/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023 
(200 23 236-260 EL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit 25 Einspracheentscheiden vom 6. März 2023 verweigerte die Ausgleichskasse des Kantons Bern die Vergütung der von A.________ geltend gemachten Krankheitskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 ELG (SR 831.30). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. April 2023 nicht ein, weil diese Eingabe und die nachgereichten überarbeiteten Fassungen den formellen Anforderungen nicht genügten. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 28. Mai 2023 (Postaufgabe am 1. Juni 2023) stellt B.________ im Namen von A.________, seiner Lebenspartnerin (vgl. Urteile 1B_217/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1; 2C_456/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.1), dem Bundesgericht eine Reihe von Anträgen. Unter anderem seien "die gesamten Rechnungen und Kosten zu übernehme[n] Staathaftung Art 100" und sei "die abgeschlossene Kapitalauszahlung vorzunehmen zu Lasten der [...] Krankenkasse C.________ respe[k]tive eine Hilflosen Rente von 6 890.-- ab sofort und Rückwirkend ab Unfalldatum plus 5 % Verzugszins zu Lasten des Staates oder der Ausgleichkasse oder einer der Kassen des Staats." 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässig. 
 
4.  
Die vorliegende Beschwerde wird den formellen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht. 
 
4.1. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil die Eingaben der Beschwerdeführerin respektive ihres Lebenspartners, der auch vor Bundesgericht als ihr Rechtsvertreter auftritt, ohne eine Vollmacht einzureichen, den formellen Anforderungen nicht genügte. Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht kann demnach nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Diese Frage greifen die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner nicht auf. Soweit ihre Ausführungen für das Bundesgericht überhaupt verständlich sind, äussern sie sich aber auch in der Sache wie bereits vor der Vorinstanz kaum zu den Leistungen, welche die Beschwerdegegnerin mit ihren Entscheiden vom 6. März 2023 verweigert hatte. Stattdessen legen sie die allgemeine Situation der Beschwerdeführerin dar und machen sie der Beschwerdegegnerin, ihren Mitarbeitern und der Krankenkasse C.________ diverse, teilweise strafrechtliche Vorwürfe, ohne diese auch nur im geringsten zu substanziieren. Konsequenterweise zielen auch ihre Anträge am Streitgegenstand vorbei, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund offensichtlich unzulässig ist.  
 
4.2. Die vorliegende Eingabe reiht sich ein in eine lange Liste von über 200 Beschwerden, die B.________ hauptsächlich in eigenem Namen oder im Namen der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eingereicht hat und die das Bundesgericht bislang mit sehr wenigen Ausnahmen für (offensichtlich) unzulässig oder unbegründet befunden hat. Vor diesem Hintergrund muss die Prozessführung als querulatorisch bezeichnet werden (Art. 42 Abs. 7 BGG).  
 
4.3. Schliesslich bestehen auch gewisse Zweifel, ob B.________ überhaupt dazu befugt ist, die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu vertreten. Er hat seiner Beschwerde keine Vollmacht beigelegt und verweist stattdessen auf eine Vollmacht, die er beim Bundesgericht "hinterlegt" habe. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerde schon aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist und die Gerichtskosten ohnehin B.________ aufzuerlegen sind (vgl. unten E. 5.3).  
 
5.  
 
5.1. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung sowie keinen zulässigen Antrag enthält und die Beschwerdeführung zudem querulatorische Züge trägt, ist darauf durch Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, künftig ähnlich untaugliche Eingaben von B.________ ohne Antwort zu den Akten zu legen.  
 
5.2. Wie bereits in früheren Verfahren (Urteile 4D_40/2022 vom 7. September 2022 E. 3.1; 5D_72/2022 vom 20. Mai 2022 E. 5) lässt die Rechtsschrift von B.________ den prozessual gebotenen Anstand vermissen. Da die wiederholten Warnungen des Bundesgerichts nicht gefruchtet haben, ist B.________ zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- zu verpflichten (Art. 33 Abs. 1 BGG).  
 
5.3. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 3 BGG auch in diesem Verfahren B.________ aufzuerlegen (vgl. Urteil 9C_131/2023 vom 7. März 2023 E. 3 mit Hinweisen).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
B.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden B.________ auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler