5A_419/2023 02.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_419/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________.  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 9. Mai 2023 (WBE.2023.164). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit wiederholt in der Klinik C.________ hospitalisiert. Am 27. April 2023 wurde sie mit ärztlicher Einweisung in der genannten Klinik fürsorgerisch untergebracht, nachdem ein Besuch bei der Gemeindeverwaltung eskaliert war. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Mai 2023 ab. Mit als "Rekurzbrief von Verwaltungsgerichtsurteil vom 9.May 2023" betitelter Eingabe vom 30. Mai 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin schildert weitschweifig, ein Workaholic mit wissenschaftlichen Meisterleistungen zu sein und besondere mathematische Tabellen erschaffen zu haben. Ihr Familie wolle nicht, dass die Wahrheit ans Licht komme, verleugne ihre Herzkrankheit und nehme die Tatsache, dass ihr Gehirn kleiner sei als bei durchschnittlichen Menschen, als Beweis, dass es nicht maximaler Intelligenz würdig sei. Die Familie, die Klinik und die Polizei seien Räuber, die ihr die Arbeit und die Freiheit wegnehmen würden. Sodann erfolgen lange Ausführungen zu zahlreichen Straftatbeständen. 
Die Ausführungen nehmen keinen direkten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt werden, bestätigen aber letztlich die gutachterlich gestellte Diagnose (wahnhafte Störung paranoider Natur, wobei die bisherige Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht ausgeschlossen sei, mit bereits bestehender Chronifizierung hinsichtlich der wahnhaften Gedanken). Es ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli