1F_17/2008 14.08.2008
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_17/2008 /daa 
 
Urteil vom 14. August 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi, 
Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 8, 
Postfach 164, 4914 Roggwil, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 17. Juli 2008 1C_319/2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 auf die Beschwerde der Eheleute X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_319/2008); 
 
dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 5. August 2008 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juli 2008 ersucht haben; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) möglich ist; 
dass die Eingabe der Gesuchsteller somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass die Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 a BGG anrufen, da sie das Bundesgericht beim Urteil vom 17. Juli 2008 als "befangen und voreingenommen" erachten; 
dass die Gesuchsteller indessen nicht darlegen - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG gegeben sein sollte; 
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 121 a BGG erfüllt sein sollte, 
dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe keinen weiteren Revisionsgrund anrufen, an welchem der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte; 
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG); 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. August 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli